I. Zuständigkeit.
Rn 2
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattgefunden hat (§ 802). Diese Zuständigkeit ist ausschließlich, die sachliche Zuständigkeit ergibt sich ansonsten nach der Höhe des Streitwertes. Der Streitwert ist der Betrag, dessen andere Verteilung vom beteiligten Gläubiger verlangt wird (Zö/Seibel Rz 1). Ist nach dem Streitwert das LG sachlich zuständig, ist das dem Verteilungsgericht nachgeordnete LG zuständig. Streitgegenstand und damit Streitwert bestimmend ist der Betrag, dessen anderweitige Verteilung im Streit steht. Gemäß § 879 II ist bei mehreren Widersprüchen das LG ausschließlich zuständig. Die Gläubiger können eine anderweitige Zuständigkeit vereinbaren. Den Gläubigern steht es frei, eine einheitliche Widerspruchsklage zu erheben, jedenfalls dann, wenn derselbe Widerspruchsgrund geltend gemacht wird.
II. Frist.
Rn 3
Die Erhebung der Widerspruchsklage ist binnen eines Monats nach dem Termin dem Gericht nachzuweisen. Die Klage muss erhoben worden und der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt oder ein Antrag auf Bewilligung von PKH eingereicht sein (Hamm NJW 65, 825 [OLG Hamm 24.11.1964 - 15 W 344/64]), wobei hier die unbedingte Klagerhebung erforderlich ist. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass auch die alsbaldige Zustellung der Klage nachzuweisen ist (Hambg MDR 60, 767; Bremen MDR 82, 762). Dem ist allerdings nicht zu folgen, innerhalb der Monatsfrist kann die alsbaldige Zustellung regelmäßig nicht nachgewiesen werden, durch Einzahlung des Kostenvorschusses/PKH Antrag hat der Gläubiger alles getan, was aus seiner Sphäre zur Zustellung der Klage erforderlich ist. Durch die Erhebung des Widerspruchs ist die Planausführung gehemmt, solange die Monatsfrist nicht abgelaufen ist. Die Frist wird nach § 222 berechnet, der Terminstag wird mitgezählt (Termin 7.1, Fristablauf 6.2), (Zö/Seibel Rz 6). Bei fruchtlosem Fristablauf wird die Planausführung angeordnet. Die Zwangsvollstreckung ist damit beendet. Die verspätet erhobene Widerspruchsklage nach Beendigung der Zwangsvollstreckung unstatthaft. Eine einstweilige Verfügung auf Verhinderung der Planausführung ist unzulässig (Frankf NJW 61, 787).
III. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen.
Rn 4
Der Kl muss einen zulässigen Widerspruch erhoben haben. Parteien sind der widersprechende Gläubiger als Kl sowie alle den Widerspruch nicht anerkennenden Gläubiger als Beklagte (Kobl WM 18, 1128), auch den Schuldner, sobald er den Widerspruch nicht anerkannt hat (Celle FamRZ 96, 1128). Nach Abtretung des Anspruchs auf Beteiligung am Versteigerungserlös nach Rechtshängigkeit einer Widerspruchsklage wird diese für den Kläger und ehemaligen Grundschuldinhaber unzulässig (Brandbg BeckRS 19, 13865). Die Klage ist auch gegen die Gläubiger zu richten, die wegen Nichterscheinen oder Nichtverhandeln im Termin als nicht anerkennende Gläubiger gem § 877 II gelten. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfällt, sobald der Verteilungsplan ausgeführt ist. Die Klage ist dann unzulässig. Klagebefugt ist der widersprechende Gläubiger.
Rn 5
Der Antrag richtet sich auf Zustimmung zur Auszahlung eines bestimmten Betrages an den Gläubiger.