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Die Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Mangel der Vollmacht vom Gericht geprüft werden muss und dient der Schaffung klarer Verhältnisse, was angesichts der verfahrensrechtlichen Folgen der fehlenden Vertretungsmacht (§§ 574 Nr 4, 579 I Nr 5) große Bedeutung hat. Sie erfasst alle Arten von Mängeln: Die Prozessvollmacht wurde nicht oder nicht wirksam erteilt, sie wurde widerrufen oder ist sonst erloschen (insoweit sind aber §§ 86, 87 zu beachten) oder sie wurde nicht in der gebotenen Form nachgewiesen (Zö/Althammer § 88 Rz 1; Musielak/Voit/Weth § 88 Rz 2). Ohne Bedeutung ist, ob es sich um eine Haupt- oder Untervollmacht handelt (St/J/Jacoby § 88 Rz 1). Die Vorschrift gilt in allen Verfahren nach der ZPO und in allen Stadien dieser Verfahren (BGH NJW 02, 1958), auch für die Zwangsvollstreckung (BGH WM 21, 2203 Rz 12). Lediglich im Mahnverfahren bedarf es auch nach Rüge keines Vollmachtsnachweises (§ 703). Auch im WEG-Verfahren ist die Vorschrift anwendbar (Anders/Gehle/Weber ZPO § 88 Rz 3). Auch im Verfahren nach § 36 ist der Rüge nicht nachzugehen (BayObLG Beschl v 19.12.19 – 1 AR 110/19 Rz 12). Die Prüfung der Postulationsfähigkeit erfolgt immer vAw, für sie gilt § 56 und nicht § 88 (Musielak/Voit/Weth § 88 Rz 2). Nach §§ 112, 113 I FamFG findet die Vorschrift auch in Ehesachen und Familienstreitsachen Anwendung. Für die übrigen Verfahren nach dem FamFG enthalten § 11 S 3, 4 FamFG eine nahezu identische Regelung, die eine Prüfung vAw auch dann ausschließt, wenn ein Notar (§ 10 II Nr 3 FamFG) auftritt.

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