Rn 8

Wird der Vollmachtsmangel nicht entdeckt, wird das Urt an den bestellten (Schein)Prozessbevollmächtigten zugestellt und setzt die Rechtsmittelfrist in Lauf. Die Partei kann den Mangel mit einem Rechtsmittel rügen oder nach Rechtskraft Nichtigkeitsklage erheben (§ 579 I Nr 4; BGH NJW 83, 883 [BGH 18.11.1982 - III ZR 113/79]).

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