Gesetzestext

 

Das Versäumnisurteil gegen einen widersprechenden Gläubiger ist dahin zu erlassen, dass der Widerspruch als zurückgenommen anzusehen sei.

 

Rn 1

Auch im Verteilungsverfahren gelten die §§ 331 ff, sodass gegen den ausbleibenden Beklagten ein Versäumnisurteil ergehen kann. Abweichend von der sonstigen Tenorierung bestimmt § 881, dass gegen den ausbleibenden Gläubiger das Urt auf Zurücknahme des Widerspruchs lautet. Das hat zur Folge, dass dem Gläubiger die Möglichkeit der Bereicherungsklage gem § 878 II erhalten bleibt. Das ist folgerichtig aus der durch § 878 ermöglichten Kumulation der Widerspruchsklage nach Abs 1 und der Bereicherungsklage nach Abs 2 (so St/J/Münzberg Rz 1, MüKoZPO/Eickmann Rz 2, Zö/Seibel Rz 1).

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