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Nach der Anzeige ist eine Wartefrist von vier Wochen gegeben, die ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anzeige berechnet wird. Deshalb regelt Abs 1 S 2 die gesonderte Verpflichtung der Behörde, den Empfang der Anzeige nachzuweisen. Der Nachweis der Anzeige kann aber auch auf andere Art und Weise erfolgen. Muss auch eine Anzeige an den Minister für Finanzen erfolgen, so beginnt die Frist mit dem Zugang der letzten Anzeige. Die Kosten für die Fertigung und die Zustellung der Anzeige sind Vollstreckungskosten, die nach § 788 unter dessen Voraussetzungen vom Schuldner zu erstatten sind. Das gilt auch dann, wenn keine Zwangsvollstreckung auf die Anzeige folgt, wenn der Schuldner Veranlassung zur Fertigung der Anzeige gegeben hat (Schuschke/Walker/Kessen/Thole Rz 6). Erfolgt in dieser Wartefrist ein anwaltliches Mahnschreiben, ist dies verfrüht und die Kosten dafür sind nicht zu erstatten.

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