Prof. Dr. Katharina Hilbig-Lugani
I. Schuldnerverzeichnis.
Rn 3
Das Schuldnerverzeichnis wird von dem nach § 882h zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht geführt. Dabei handelt es sich (so § 882h II 3 ausdrücklich) nicht um die Ausübung von Gerichtsbarkeit, sondern um Justizverwaltung, so dass die Führung des Schuldnerverzeichnisses ohne besondere gesetzliche Regelung der Geschäftsstelle übertragen werden kann (BTDrs 16/10069, 42; Wieczorek/Schütze/Schreiber Rz 4).
II. Eintragungsgründe (Abs 1).
Rn 4
Die Eintragungen erfolgen vAw und im Allgemeininteresse, so dass Gläubiger und Schuldner kein Unterbleiben vereinbaren können (AG Böblingen DGVZ 14, 174). Abs 1 sieht drei Vollstreckungsverfahren vor, die zur Eintragung eines Schuldners in das Schuldnerverzeichnis führen können, wobei nicht mehr formale Voraussetzungen wie die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder die Anordnung einer Erzwingungshaft (vgl § 915 aF) erfüllt sein müssen. Es genügt zunächst die Anordnung der Eintragung durch den GV iRe zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens (Nr 1) nach Maßgabe des § 882c, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt, die Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers geeignet ist oder der Schuldner dem GV nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist.
Rn 5
Nr 2 enthält eine entspr Regelung für die Verwaltungsvollstreckung. Der Anwendungsbereich ist eröffnet, wenn die Vollstreckungsbehörde vom Schuldner eine Vermögensauskunft fordern kann. Bedarf es hingegen eines Auftrags an den GV zur Abnahme der Vermögensauskunft (vgl § 6 I Nr 1 JBeitrG), verbleibt die Entscheidung über die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis beim GV, so dass Nr 1 Anwendung findet (BTDrs 16/10069, 36). Die Eintragungskompetenz der Verwaltungsbehörde besteht in Fällen des § 284 IX AO und aufgrund gleichwertiger Bundes- oder Landesgesetze, wobei vergleichbare Kriterien zur Feststellung der Kreditunwürdigkeit des Schuldners und vergleichbare Tatbestandsvoraussetzungen maßgeblich sind. Die Vollstreckungsbehörde hat bei der Entscheidung nach § 284 IX AO Ermessen (zu seiner Ausübung s bspw VG Schwerin KKZ 19, 80; FG Düsseldorf EFG 18, 1512, Rz 24 ff).
Rn 6
Nr 3 sieht eine Eintragungsanordnung des Insolvenzgerichts nach § 26 II InsO bzgl Schuldnern vor, deren Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde sowie seit dem 1.7.14 bzgl Verfahren, bei denen die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wurde, § 303a InsO.
Rn 7
Die Vollstreckungsbehörde nach Nr 2 (vgl § 284 X 2 AO) und das Insolvenzgericht nach Nr 3 (vgl § 26 II 1, § 303a I InsO) teilen die Eintragungsanordnung dem zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht gem § 882h mit.
III. Eintragungsinhalt (Abs 2, 3).
Rn 8
Die in das Schuldnerverzeichnis einzutragenden Angaben sind in der ZPO selbst geregelt, entsprechen aber sinngemäß den Regelungen der Schuldnerverzeichnisverordnung (§ 1 SchVVO aF), die noch bis 31.12.17 iK war. Da das Schuldnerverzeichnis als landesweites Internet-Register ausgestaltet wird (vgl § 882h I), erschien dem Gesetzgeber aufgrund der damit einhergehenden Publizität eine gesetzliche Regelung datenschutzrechtlich geboten (BTDrs 16/10069, 36). Im Unterschied zur SchVVO aF besteht bei der Eintragung keine Bindung mehr an das Rubrum des Vollstreckungstitels im Hinblick auf die Bezeichnung des Schuldners. Damit soll gewährleistet werden, dass nach der Zentralisierung des Schuldnerverzeichnisses mehrere Eintragungen zu einem Schuldner eindeutig identifiziert werden können (ThoPu/Seiler Rz 2). Außer im Fall offenbarer Unrichtigkeit findet keine inhaltliche Überprüfung der einzutragenden Daten statt (HK-ZV/Sternal Rz 6; aA wohl Wieczorek/Schütze/Schreiber Rz 6 – keine inhaltliche Überprüfung). Werden im Laufe mehrerer Vollstreckungs- und Eintragungssachen divergierende Daten offenbar, sind sicherheitshalber alle Angaben aufzunehmen (St/J/Bartels Rz 7).
Rn 9
Nach Abs 2 sind Angaben zu den Personalien des Schuldners erforderlich. Nach Nr 1 sind Name, Vorname und Geburtsname sowie Namenszusätze einzutragen. Nicht einzutragen ist der Vertreter des Schuldners. Ferner sind Geburtsdatum, Geburtsort (Nr 2) und Wohnsitz des Schuldners (Nr 3), ggf mehrere (§ 7 II BGB), anzugeben (BTDrs 16/13432, 46; LG Stuttgart 6.9.18 – 19 T 264/18, Rz 43; St/J/Bartels Rz 7). Das Gericht hat nicht die Pflicht, den eingetragenen Wohnsitz zu aktualisieren (BTDrs 16/10069, 36 f). Die Eintragung ›abweichender Personendaten‹ (Abs 2 aE), wie zB Künstlernamen, akademische Titel oder frühere Familiennamen (Wieczorek/Schütze/Schreiber Rz 11), erleichtern die Identifizierung. Bei Unternehmensträgern ist deren im Handelsregister aufgeführte Firma nebst Satzungs-, hilfsweise Verwaltungssitz aufzunehmen (St/J/Bartels Rz 8).
Rn 10
Abs 3 sieht Angaben zum Vollstreckungstitel vor. Nr 1 erfasst Az und Gericht oder Vollstreckungsbehörde (ebenso § 1 I Nr 4 SchVVO aF). Erfolgt die Eintragungsanordnung du...