Prof. Dr. Katharina Hilbig-Lugani
Rn 2
Abs 1 S 1 nennt drei abschließende Eintragungsgründe, die gesetzliche Indikatoren für die Kreditunwürdigkeit des Schuldners sind:
Rn 3
Nr 1 betrifft eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis für den Fall, dass der Schuldner seine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft verletzt, indem er zB zum Termin nicht erscheint, die Abgabe der Vermögensauskunft oder deren eidesstattliche Bekräftigung (§ 802c III) verweigert oder indem er die für die Abnahme erforderlichen Dokumente (vgl § 802f I 3) nicht vorlegt. Nr 1 greift dann nicht, wenn der Schuldner an der Abgabe der Vermögensauskunft entschuldigt oder aus triftigem Grund nicht mitwirkt (vgl § 802g I 1) (Wieczorek/Schütze/Schreiber Rz 4). Die Behauptung des Schuldners, die titulierte Forderung sei unbegründet, kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht berücksichtigt werden (vgl AG Bergheim FoVo 19, 10, Rz 14). Eine nach Ansicht des Gläubigers falsche Auskunft ist einer Auskunftsverweigerung nicht gleichzusetzen (Schuschke/Walker/Schuschke/Grieß Rz 2). Die Eintragungsanordnung obliegt dem GV, der für die Abnahme der Vermögensauskunft zuständig war. Sowohl die Haftanordnung zur Erzwingung der Vermögensauskunft nach § 802g als auch die Einholung von Fremdauskünften nach § 802l bleiben neben der Eintragungsanordnung möglich (BTDrs 16/10069, 37). Ein Zahlungsplan nach § 802b steht einer Eintragungsanordnung nicht nur gem Nr 3 S 2, sondern auch nach § 882c I Nr 1 entgegen (BGH NJW 16, 876 [BGH 21.12.2015 - I ZB 107/14]; LG Stuttgart 6.9.18 – 19 T 264/18, Rz 53).
Rn 4
Nach Nr 2 erfolgt eine Eintragung, wenn nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses eine vollständige Befriedigung des Gläubigers aussichtslos erscheint. Eine Eintragung erfolgt mithin, wenn zwar Vermögensmasse vorhanden ist, diese aber erkennbar nicht zur Begleichung der Forderung des Gläubigers ausreicht. Die Offensichtlichkeit der Aussichtslosigkeit muss mit Händen zu greifen sein (Wieczorek/Schütze/Schreiber Rz 7). Die Norm verlangt somit eine Prognoseentscheidung des zuständigen GV, wobei in Zweifelsfällen ein Vollstreckungsversuch vorauszugehen hat, um einen erheblichen gerichtlichen Überprüfungsaufwand zu vermeiden. Die Vorschrift findet auch bei Folgegläubigern Anwendung, die innerhalb der Sperrfrist nach § 802d eine Vermögensauskunft beantragen, wenn deren Anspruch offensichtlich nicht durch die bestehende Vermögensmasse befriedigt werden kann. Ein Zahlungsplan nach § 802b steht einer Eintragungsanordnung nicht nur gem Nr 3 S 2, sondern auch im Fall des § 882c I Nr 2 entgegen (BGH NJW 16, 876 [BGH 21.12.2015 - I ZB 107/14]; LG Stuttgart 6.9.18 – 19 T 264/18, Rz 53).
Rn 5
Nr 3 erfasst Fälle, in denen eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zeitnah erfolgt, obwohl sie nach der Abgabe des Vermögensverzeichnisses möglich erscheint. Das G sieht entspr der Vorpfändung (§ 845 II) eine Monatsfrist ab Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung gem § 802d I 2 vor. Da sich typischerweise innerhalb eines solchen Zeitraums die Realisierbarkeit einer Forderung feststellen lässt, gilt ein Schuldner, dem dies nicht gelingt, zumindest als derzeit zahlungsunfähig, so dass eine Warnung des Rechtsverkehrs geboten erscheint (BTDrs 16/10069, 38; zu dieser knappen Frist Schuschke/Walker/Schuschke/Grieß Rz 4). Maßgeblich zur Fristwahrung ist die materiell-rechtliche Forderungsbefriedigung, nicht der Vollstreckungserfolg durch Verfahrensabschluss, da nur Ersteres in der Risikosphäre des Schuldners liegt. Entspr dieser Verantwortungsverteilung trägt der Schuldner die Beweislast für die vollständige Befriedigung des Gläubigers (in diesem Sinne etwa LG Stuttgart 12.3.20 – 19 T 364/19 =DGVZ 20, 98, Rz 9).
Rn 6
Mit § 882c I 2 wird klargestellt, dass die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis Teil des Vollstreckungsverfahrens ist und nicht Handeln der Justizverwaltung. Die Änderung erfolgt erst auf Vorschlag des Rechtsausschusses (BTDrs 18/6968). Damit soll deutlich werden, dass § 802b gilt und dass Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung auch ggü dem Gläubiger als Auftraggeber nach § 13 I 1 Nr 1 GvKostG in Ansatz gebracht werden können (BTDrs 18/6968, 24).
Rn 7
Der Eintragung ist die Grundlage entzogen, wenn der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag zurücknimmt (BGH 20.10.21 – I ZB 18/21, Rz 14). Der Eintragung können ferner Eintragungshindernisse entgegenstehen. Ein Zahlungsplan nach § 802b steht einer Eintragungsanordnung gem Nr 3 S 2 entgegen. Nr 3 findet wegen seines klaren Wortlauts auch auf Folgegläubiger Anwendung. Eine außergerichtlich zwischen Gläubiger und Schuldner abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung ist als eine Stundungsbewilligung iSd § 775 Nr 4 zu werten und stellt ein Eintragungshindernis dar (LG Detmold DGVZ 15, 22 [zu § 882d]; BGH NJW 16, 876; LG Stuttgart 6.9.18 – 19 T 264/18, Rz 53; ThoPu/Seiler Rz 4). Die Ratenzahlungsvereinbarung kann bis vor Unanfechtbarkeit der Eintragungsanordnung, mithin auch noch im Eintragungsverfa...