Rn 9

Die Eintragungsanordnung muss die in § 882b II, III aufgeführten Daten enthalten (Abs 3), die der zuständige GV ermittelt. Sind sie ihm nicht aus der Vermögensauskunft, dem Titel oder einer freiwilligen Angabe des Schuldners bekannt, kann der GV vAw mittels Amtshilfe Auskünfte beim Melderegister (§ 755 I) oder den in § 755 II 1 Nr 1–3 genannten Behörden einholen. Bei der fehlenden Verweisung auf § 755 II 1 Nr 2, 3 handelt es sich wohl um ein Redaktionsversehen (so auch Schuschke/Walker/Schuschke/Grieß Rz 5; ThoPu/Seiler Rz 6), der vom EuKoPfVODG nicht korrigiert wurde. Mit dem EuKoPfVODG wurde der bisherige Hinweis auf die Einsicht des Handelsregisters gestrichen, da sich dies bereits aus § 755 I ergibt (BTDrs 18/7560, 40).

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