Prof. Dr. Katharina Hilbig-Lugani
I. Zuständigkeit und Verfahren (Abs 1).
Rn 4
Statthaft ist nur der schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegte Widerspruch (BTDrs 16/10069, 39). Der Widerspruch kann vom Schuldner eingelegt werden oder vom unbeteiligten Dritten, der irrtümlich statt des Schuldners eingetragen wurde (AG Mönchengladbach-Rheydt 22.11.19 – 6 M 1887/19, Rz 9). Er muss binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe der Eintragungsanordnung an den Schuldner eingelegt werden muss. Die Frist erlaubt es dem Schuldner, die Eintragung noch durch Befriedigung des Gläubigers oder eine Ratenzahlungsvereinbarung (§ 802b II, § 882c I Nr 3) abzuwenden. Sie berechnet sich nach § 222 ZPO, §§ 186 ff BGB. Die Frist beginnt auch bei unterlassener Belehrung des Schuldners nach Abs 3. Dieser kann jedoch im Falle des unterbliebenen Widerspruchs mangels Rechtsbehelfsbelehrung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 stellen (str, in diesem Sinne wohl LG Schwerin DGVZ 15, 59; aA LG Wuppertal 24.2.22 – 16 T 277/21, NZI 22, 484, Rz 5 und 8 und AG Wuppertal 7.7.22 – 43 M 1425/22, ZInsO 23, 289). Ein verspäteter Widerspruch kann als Antrag auf Wiedereinsetzung gewertet werden (vgl LG Schwerin DGVZ 15, 59) bzw in diesem Fall ist der Antrag gem § 236 II 2 Hs 2 entbehrlich (LG Wuppertal 24.2.22 – 16 T 277/21, NZI 22, 484, Rz 8).
Rn 5
Sachlich zuständig ist das örtliche Vollstreckungsgericht nach § 764 II – nicht das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h. Die funktionelle Zuständigkeit liegt beim Rechtspfleger und nicht bei der Geschäftsstelle, da es sich im Falle der Entscheidung über den Widerspruch um ein gerichtliches Verfahren der Zwangsvollstreckung handelt (vgl § 20 I Nr 17 RPflG). Das Vollstreckungsgericht prüft, ob die Voraussetzungen für eine Eintragungsanordnung nach § 882c I im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vorliegen. Im Widerspruchsverfahren können allgemeine Vollstreckungshindernisse geltend gemacht werden (LG Wuppertal 24.2.22 – 16 T 277/21, NZI 22, 484, Rz 15).
Rn 6
Nach § 882d I 3 übermittelt der GV die Eintragungsanordnung nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist – unabhängig davon, ob ein Widerspruch eingelegt wurde oder nicht – unverzüglich elektronisch an das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h. Dieses nimmt die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ohne eigene sachliche Prüfung vor.
Rn 7
§ 882d I 5, der mit dem EuKoPfVODG 2016 neu geschaffen wurde, sieht ein Abhilferecht des GV bei Übermittlung der Eintragungsanordnung vor. Sobald die Voraussetzungen für die Eintragungsanordnung nicht mehr gegeben sind und dies dem GV bekannt wird, hat er vAw (LG Stuttgart 12.3.20 – 19 T 364/19 = DGVZ 20, 98, Rz 18) die Eintragungsanordnung aufzuheben und dies dem zentralen Vollstreckungsgericht mitzuteilen. Ein Widerspruch des Schuldners nach § 882d ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich (AG Prenzlau 27.2.20 – 6 M 447/19 = DGVZ 21, 96, Rz 13). Intendiert ist damit nicht zuletzt eine Entlastung der Gerichte bei den Widerspruchsverfahren (BTDrs 18/7560, 40) und ein Anreiz für den Schuldner, doch noch freiwillig zu leisten (AG Prenzlau 27.2.20 – 6 M 447/19 = DGVZ 21, 96, Rz 13).
II. Einstweilige Aussetzung (Abs 2).
Rn 8
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 882d I 2). Nach Abs 2 kann der Schuldner jedoch die einstw Aussetzung beim gem § 764 II zuständigen Vollstreckungsgericht – nicht beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h – beantragen, wobei auch diesem Antrag keine aufschiebende Wirkung zukommt. Bindende Wirkung entfaltet erstmalig die stattgebende Entscheidung über den Aussetzungsantrag. Das zentrale Vollstreckungsgericht hat nunmehr von einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis abzusehen bzw eine bereits erfolgte Eintragung nach § 882e III Nr 3 wieder zu löschen (Schuschke/Walker/Schuschke/Grieß Rz 6; ThoPu/Seiler Rz 4).
III. Belehrung (Abs 3).
Rn 9
Der Schuldner ist über die Möglichkeit des Widerspruchs (§ 882d I) und des Antrags auf einstw Aussetzung (§ 882d II) mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung zu belehren (§ 882d III 1). Die Belehrung muss die Gerichtsadresse angeben (LG Karlsruhe DGVZ 14, 260). Das Vollstreckungsgericht (§ 764 II) muss seine Entscheidung über den Widerspruch bzw die Eintragungsaussetzung unmittelbar in elektronischer Form an das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h übermitteln (§ 882d III 2).