Prof. Dr. Katharina Hilbig-Lugani
I. Begriff des Abdrucks.
Rn 3
Unter Abdruck versteht man eine von vornherein auf größere Stückzahlen ausgelegte, vollständige Reproduktion des Schuldnerverzeichnisses. Um dem Gedanken der Massenproduktion Rechnung zu tragen, wird zudem gem Abs 1 S 1 der Vorschrift auch die Übermittlung in maschinell lesbarer Form, also auf Datenträgern oder im Wege einer Datenfernübertragung, erfasst (zur Vorgängerregelung § 915d I 1 aF BTDrs 12/193, 10). Abdrucke gem § 882g I werden grds in elektronischer Form übermittelt (§ 9 I SchuVAbdrV). Näheres zur Übermittlung der Abdrucke regeln gem Abs 1 S 2 (vgl § 915d I 2 aF) die Landesjustizverwaltungen (vgl etwa für NRW Datenübertragungsregeln für die Datenübermittlung aus dem und zu dem zentralen Vollstreckungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen JMBl NRW 12, 318).
II. Bezug von Abdrucken.
Rn 4
Abdrucke (Vollabdrucke und Teilabdrucke nach § 8 SchuVAbdrV) können ausschl an die in Abs 2 Nr 1–3 genannten Interessenten und nur zum laufenden Bezug erteilt werden, da ein zeitlich unterbrochener Bezug nicht sicherstellt, dass die Bezieher regelmäßig auch die Löschungsmitteilungen erhalten. Nur dann sind sie aber im Stande, ihrer Pflicht gem § 882g III 1 (§ 915d II aF) nachzukommen und zutr Auskünfte zu geben. Wurde die vorzeitige Löschung einer Eintragung nach § 882e III verfügt, darf ein Abdruck selbst dann nicht erteilt werden, wenn er mit einer Mitteilung über die Löschung versehen ist (zur alten Rechtslage AG Nordenham DGVZ 93, 63). Einzelheiten hinsichtlich des Verfahrens waren vor der Reform in den §§ 2 ff SchuVVO aF geregelt. Das BMJ hatte sodann – beruhend auf § 882g VIII – die VO über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis erlassen, welche am 1.1.13 iKg ist und zuletzt durch das EuKoPfVODG vom November 2016 geändert wurde. Über den Antrag nach § 882g I entscheidet der Leiter des zentralen Vollstreckungsgerichts, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird, § 2 SchuVAbdrV. Eine vorgelagerte Entscheidung nur über die Bezugsberechtigung – ohne dass der Antragsteller tatsächlich Abdrucke beziehen möchte – ist nicht möglich (BGH DGVZ 15, 81). Durch das EuKoPfVODG 2016 wurde § 882g I 3 eingefügt, der den neu geführten Ausschlusstatbestand des § 882f II (s dort) folgerichtig auf die Erteilung von Abdrucken erstreckt (näher BTDrs 18/7560, 41).
III. Antragsberechtigung (Abs 2).
1. Kammern (Nr 1).
Rn 5
Bezugsberechtigt sind neben den in Abs 2 Nr 1 genannten Industrie- und Handelskammern die berufsständischen Selbstverwaltungskörperschaften (Handwerks-, Rechtsanwalts-, Architekten-, Steuerberater- und Ärztekammern etc), ohne dass sie ein berechtigtes Interesse zum Bezug der Abdrucke nachweisen müssen.
2. Betreiber von privaten Schuldnerverzeichnissen (Nr 2).
Rn 6
Weiterhin dürfen Antragsteller, die nichtöffentliche zentrale Schuldnerverzeichnisse erstellen und betreiben (wie zB die SCHUFA), Abdrucke beziehen. Die Norm bestätigt somit gleichzeitig die Zulässigkeit solcher Unternehmen. Auch diesen Berechtigten unterstellt der Gesetzgeber ein berechtigtes Interesse.
3. Andere Antragssteller (Nr 3).
Rn 7
Schließlich können sonstige natürliche oder juristische Personen des Privatrechts sowie Behörden Abdrucke erhalten. Die Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung § 915e I aF nennt bspw die Gewerbeaufsicht, Handelsauskunfteien und Gewerbetreibende mit einer Vielzahl von Kreditnehmern (BTDrs 12/193, 11). Sie müssen aber im Unterschied zu den zuvor aufgezählten Institutionen ein berechtigtes Interesse darlegen. Gelingt ihnen dies, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung (Brandbg Rpfleger 03, 201; Stuttg Justiz 95, 227). Fraglich ist, was unter einem ›berechtigten Informationsinteresse‹ zu verstehen ist. Der Zweck einer Verbesserung des Datenschutzes (BTDrs 12/6914, 1) legt eine enge, auf den Einzelfall bezogene Auslegung des Abs 1 nahe (Hamm Rpfleger 06, 481 ff). Der Begriff ist jedoch weiter als der des rechtlichen Interesses (BayObLG ZInsO 20, 2209, Rz 12). Maßgebend ist einerseits, ob für den Antragsteller in einer Vielzahl von Einzelfällen ein konkretes Informationsinteresse besteht bzw erwartet werden kann. Andererseits hängt der Anspruch auf Erteilung von Abdrucken davon ab, ob das Interesse der Antragsteller nach Abs 2 Nr 3 nicht bereits durch Einzeleinsicht oder Listenbezug nach Abs 5 befriedigt ist. In aller Regel wird die Abwägung ergeben, dass man ihnen zumuten kann, sich zur Beschaffung der benötigten Informationen an eine Kammer oder an ein zentrales Schuldnerverzeichnis iSv Abs 2 Nr 2 zu wenden (so im Fall des Landesbetriebs für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft SachsAnh hinsichtlich Auskünften über einen Bieter – Naumbg 5.12.16 – 1 VA 1/16).
4. Bewilligungsverfahren.
Rn 8
Allen in Abs 2 genannten Berechtigten muss der Bezug ausdrücklich bewilligt werden. Das Bewilligungsverfahren ist seit der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung in der Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung geregelt. Zuständig ist der Leiter oder die Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h I (§ 2 SchuVAbdrV). Die Bewilligung ist nur ggü dem Antragsteller wirksam und nicht übertragbar (§ 5 I SchuVAbdrV). Die Geltungsdauer der Bewilligung wird iRe Einzelfallabwägung bes...