Prof. Dr. Katharina Hilbig-Lugani
1. Kammern (Nr 1).
Rn 5
Bezugsberechtigt sind neben den in Abs 2 Nr 1 genannten Industrie- und Handelskammern die berufsständischen Selbstverwaltungskörperschaften (Handwerks-, Rechtsanwalts-, Architekten-, Steuerberater- und Ärztekammern etc), ohne dass sie ein berechtigtes Interesse zum Bezug der Abdrucke nachweisen müssen.
2. Betreiber von privaten Schuldnerverzeichnissen (Nr 2).
Rn 6
Weiterhin dürfen Antragsteller, die nichtöffentliche zentrale Schuldnerverzeichnisse erstellen und betreiben (wie zB die SCHUFA), Abdrucke beziehen. Die Norm bestätigt somit gleichzeitig die Zulässigkeit solcher Unternehmen. Auch diesen Berechtigten unterstellt der Gesetzgeber ein berechtigtes Interesse.
3. Andere Antragssteller (Nr 3).
Rn 7
Schließlich können sonstige natürliche oder juristische Personen des Privatrechts sowie Behörden Abdrucke erhalten. Die Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung § 915e I aF nennt bspw die Gewerbeaufsicht, Handelsauskunfteien und Gewerbetreibende mit einer Vielzahl von Kreditnehmern (BTDrs 12/193, 11). Sie müssen aber im Unterschied zu den zuvor aufgezählten Institutionen ein berechtigtes Interesse darlegen. Gelingt ihnen dies, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung (Brandbg Rpfleger 03, 201; Stuttg Justiz 95, 227). Fraglich ist, was unter einem ›berechtigten Informationsinteresse‹ zu verstehen ist. Der Zweck einer Verbesserung des Datenschutzes (BTDrs 12/6914, 1) legt eine enge, auf den Einzelfall bezogene Auslegung des Abs 1 nahe (Hamm Rpfleger 06, 481 ff). Der Begriff ist jedoch weiter als der des rechtlichen Interesses (BayObLG ZInsO 20, 2209, Rz 12). Maßgebend ist einerseits, ob für den Antragsteller in einer Vielzahl von Einzelfällen ein konkretes Informationsinteresse besteht bzw erwartet werden kann. Andererseits hängt der Anspruch auf Erteilung von Abdrucken davon ab, ob das Interesse der Antragsteller nach Abs 2 Nr 3 nicht bereits durch Einzeleinsicht oder Listenbezug nach Abs 5 befriedigt ist. In aller Regel wird die Abwägung ergeben, dass man ihnen zumuten kann, sich zur Beschaffung der benötigten Informationen an eine Kammer oder an ein zentrales Schuldnerverzeichnis iSv Abs 2 Nr 2 zu wenden (so im Fall des Landesbetriebs für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft SachsAnh hinsichtlich Auskünften über einen Bieter – Naumbg 5.12.16 – 1 VA 1/16).
4. Bewilligungsverfahren.
Rn 8
Allen in Abs 2 genannten Berechtigten muss der Bezug ausdrücklich bewilligt werden. Das Bewilligungsverfahren ist seit der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung in der Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung geregelt. Zuständig ist der Leiter oder die Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h I (§ 2 SchuVAbdrV). Die Bewilligung ist nur ggü dem Antragsteller wirksam und nicht übertragbar (§ 5 I SchuVAbdrV). Die Geltungsdauer der Bewilligung wird iRe Einzelfallabwägung bestimmt. Nach § 6 I SchuVAbdrV ist sie auf mindestens ein Jahr und höchstens 6 Jahre zu befristen. Wird der Bezug generell nur für die Mindestdauer von einem Jahr bewilligt, liegt ein Ermessensfehler vor (Brandbg Rpfleger 03, 201 [OLG Brandenburg 05.09.2002 - 11 VA 5/02]).