Rn 1

§ 882h bestimmt die Zuständigkeit des zentralen Vollstreckungsgerichts und sieht eine Zentralisierung und Automatisierung der Schuldnerverzeichnisse vor. Sie soll einen Ausgleich zwischen Schuldnerschutz und Gläubigerinteressen erreichen (vgl Hergenröder DZWIR 17, 351). Abs 3 ermächtigt das BMJ, Einzelheiten zu Form und Übermittlung der Eintragungsanordnungen durch Rechtsverordnung zu regeln. Dem hat das Ministerium mit Erlass der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (iKg am 1.1.13) Rechnung getragen. Die Norm ist durch das G v 20.11.19 zur Umsetzung der RL (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die VO (EU) 2016/679 vom 20.11.19 (BGBl I 19, 1724) mWz 26.11.19 sprachlich geringfügig angepasst worden; in Abs 3 S 3 Nr 4 wurde ›Datenverwendung‹ durch ›Datenverarbeitung‹ und in Abs 3 S 4 ›verwendet‹ durch ›verarbeitet‹ ersetzt (s die Begr in BTDrs 19/4671 v 1.10.18, S 23).

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