Rn 25

Diejenigen Sachen, die nicht zum Vollstreckungsgegenstand zählen und auch nicht wegen beizutreibender Kosten zu pfänden sind, werden vom GV verpackt (ein Anspruch auf Sortierung der Sachen besteht nicht, AG Siegen DGVZ 89, 44), entfernt und dem Schuldner oder im Falle seiner Abwesenheit einer anderen in § 885 II genannten Person (bevollmächtigte Person, etwa ein Frachtführer, oder einem erwachsenem Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner) außerhalb des Grundstücks bzw der Räume übergeben. Zur Räumung durch ein Räumungsunternehmen und seiner Auswahl durch den GV s AG Dillenburg DGVZ 20, 16. Die grundsätzliche Notwendigkeit der Wegschaffung beweglicher Sachen durch den GV ergibt sich daraus, dass er andernfalls dem Gläubiger Gewahrsam an nicht zum Gegenstand der Zwangsvollstreckung gehörenden Sachen verschafft (LG Düsseldorf DGVZ 84, 78; aA aber LG Arnsberg DGVZ 84, 30). Für die Anwendbarkeit der § 885 II–V bleibt unerheblich, ob die nicht zur Zwangsvollstreckung zählenden beweglichen Sachen im Eigentum des Schuldners oder eines Dritten stehen (MüKoZPO/Gruber Rz 33). § 885 II–V finden hingegen keine Anwendung, wenn die Zuweisung einer Wohnung an den anderen Ehegatten im Raum steht und noch keine Einigung über den Haushalt getroffen wurde. Die Verpflichtung des Schuldners beschränkt sich dann auf das Verlassen der Wohnung. Sie wird allein nach § 885 I vollstreckt (Saarbr FuR 05, 574). Ebenso verhält es sich bei entspr vergleichsweisen Einigungen (KG FamRZ 87, 1291). Hat der Gläubiger das Grundstück eigenmächtig in Besitz genommen, obliegt es ihm, ein Verzeichnis über die vorgefundenen, vom Zuschlagsbeschluss nicht erfassten Gegenstände zu erstellen und ihren Wert schätzen zu lassen; verletzt er diese Obliegenheit, muss er beweisen, inwieweit plausible Angaben des Schuldners zu dem Bestand, Zustand und Wert der im Haus befindlichen Gegenstände unzutreffend sind (BGH NJW 17, 3656 [BGH 23.06.2017 - V ZR 175/16] Rz 10).

 

Rn 26

Die Wegschaffung der beweglichen Sachen kann sich entweder gleichzeitig mit der Wegnahme der unbeweglichen Sachen vollziehen (›Preußische Räumung‹) oder aber in zwei zeitlich getrennten Schritten – Wegschaffung der beweglichen Sachen erst nach Wegnahme der unbeweglichen Sache – erfolgen (›Hamburger Räumung‹; zu beiden Riecke DGVZ 05, 84f).

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