Rn 34

Die Ermächtigung des GV zum Verkauf der Sachen wird erst nach Ablauf einer Frist von nunmehr einem Monat nach Räumung wirksam (krit zur Verkürzung dieser Frist: Flatow NJW 13, 1185, 1190) und soll ab diesem Zeitpunkt allerdings dann möglichst ohne Verzögerung erfolgen (Karlsr Rpfleger 74, 408 [OLG Karlsruhe 18.02.1974 - 1 W 90/73]). Die Fristberechnung bestimmt sich nach § 222, der die Kenntnis des Schuldners von der Verwahrung der Sache zwar nicht voraussetzt. Gleichwohl beginnt die Frist in analoger Anwendung der §§ 294296 BGB aber erst dann, wenn dem Schuldner eine diesbezügliche Mitteilung vom GV zugegangen ist (LG Berlin DGVZ 70, 54). Der Verkauf setzt weiter voraus, dass der Schuldner innerhalb dieses Zeitraums die verwahrten Gegenstände entweder gar nicht abgefordert oder aber zwar abgefordert, nicht aber die entstandenen Kosten binnen einer Frist von 2 Monaten gezahlt hat. Seine vorherige Anhörung ist nicht erforderlich; der GV wird den Schuldner jedoch regelmäßig bei Übernahme des Räumungsgutes, spätestens rechtzeitig vor dem Verkauf, über die anstehende Verwertung informieren. Der Verkauf erfolgt entgegen der vorherigen Praxis, wonach der GV zwischen dem freihändigen Verkauf nach § 128 VI 1 GVGA (§ 180 V 1 GVGA aF) und der Versteigerung wählen konnte, nunmehr nur noch entspr der Vorschriften über die Pfandverwertung, Abs 4 S 3 (s.a. Begr BTDrs 17/10485, 31), ist aber keine Zwangsvollstreckungsmaßnahme (Zö/Seibel Rz 26). Dabei soll der GV die Belange des Schuldners wahren; ein Mindestgebot muss indessen nicht erzielt werden. Die Verkaufsmöglichkeit eröffnet sich dem GV auch dann, wenn ein eingelagerter Gegenstand im Eigentum eines Dritten steht, dieser aber Transport- und Lagerkosten nicht zahlen will.

 

Rn 35

Für höhere Lagerkosten, die durch Verzögerungen bei Herausgabe und Verkauf des Räumungsgutes entstehen, haftet der Gläubiger nicht, wenn dies bei zügiger Sachbehandlung durch den GV vermieden worden wäre (LG Lübeck JurBüro 82, 622; LG Berlin DGVZ 75, 42).

 

Rn 36

Nach dem Verkauf zieht der GV von dem Erlös die durch den Vorschuss des Gläubigers nicht gedeckten Kosten der Räumung, Verwahrung und des Verkaufs ab und hinterlegt den Restbetrag für den Schuldner (LG Berlin DGVZ 73, 217). Der Gläubiger kann zur Kompensation seines Vorschusses nur dann einen Anspruch auf Auszahlung des Verkaufserlöses geltend machen, wenn er einen diesbezüglichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt hat (LG Kassel DGVZ 82, 9; Schuschke/Walker/Walker/Koranyi Rz 40).

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