Rn 29

Im Hinblick auf bewegliche Gegenstände, an denen dem Gläubiger als Vermieter ein Pfandrecht zusteht, scheidet eine Wegschaffung und Übergabe an den Schuldner nach Abs 2 wegen § 562a BGB aus. Ebenso verhält es sich gem § 581 II BGB für das Pfandrecht des Verpächters. Weil der Gläubiger in Ausübung seines Pfandrechts diese Sachen selbst ohne Vollstreckungstitel in Besitz nehmen darf, kann er die Ausführung des der Räumung zugrunde liegenden Vollstreckungsauftrags darauf beschränken, dass die pfändbaren Sachen an Ort und Stelle zu bleiben haben. Dann erfolgt eine Vollstreckung nach § 885a.

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