Rn 44

Für die Vollstreckung erhält der GV die Geb nach Nr 240 KV GVKostG iHv 150 EUR. Hinzu treten weitere 22 EUR Zeitzuschlag je weiterer Stunde, sofern drei Stunden überschritten sind, vgl Nr 500 KV GVKostG. § 10 I 1 GVKostG bestimmt den einmaligen Anfall der Geb, auch wenn die Räumung mehrere Schuldner betrifft. Erledigt sich die Vollstreckung ohne vollständige Mitwirkung des GV, etwa durch vorherige Inbesitznahme seitens des Gläubigers, erhält der GV eine Geb iHv 35,20 EUR nach Nr 602 KV GVKostG. Bei Versteigerung oder Verkauf fällt die Geb nach Nr 300 KV GVKostG iHv 57,20 EUR an. Weitere Geb entstehen uU sowohl durch Zeitzuschlag nach Nr 500 KV GVKostG als auch durch Auslagen nach Nr 700 ff KV GVKostG.

 

Rn 45

Die Tätigkeit des RA iRd Räumungsvollstreckung ist hingegen mit der allg 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr 3309 VV RVG abgegolten.

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