Rn 1

§ 886 räumt einerseits dem Gläubiger die Möglichkeit ein, die aufgrund des Titels herauszugebende Sache auch von einem Dritten herauszuverlangen und die Herausgabe ggf zwangsweise durchzusetzen. Andererseits schützt § 886 den Gewahrsam des Dritten iRd Zwangsvollstreckung, wenn kein Titel gegen ihn selbst vorliegt.

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