Rn 5

Nach Abs 3 findet § 887 keine Anwendung auf die Verurteilung zur Herausgabe oder Leistung von Sachen; stattdessen wird nach §§ 883 ff vollstreckt. Das Gleiche gilt idR auch für die Hinterlegung oder Vorlegung von Urkunden oder Belegen (Köln NJW-RR 88, 1210, 1211 [OLG Köln 07.12.1987 - 2 W 175/87] mwN; AG Charlottenburg 22.11.18 – 73 C 40/18 m Anm Dötsch jurisPR-MietR 3/2019 Anm 5) bzw Gewährung von Einsicht in Unterlagen. Wenn eine solche Handlung allerdings untrennbar mit Auskunft und Rechnungslegung verbunden ist, greift § 888 ein (Karlsr InVo 00, 398 [OLG Karlsruhe 29.11.1999 - 20 WF 102/99]; Köln NJW-RR 96, 382 [zu § 888]; Jena GRUR-RR 15, 463 Rz 31 [Babybilder] zur Vorlage der Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen nach § 101a I 2 UrhG); Frankf FamRZ 19, 627 Rz 5. Abgrenzungsprobleme können entstehen, wenn der Herausgabeanspruch mit Handlungspflichten, etwa im Hinblick auf Beschaffung oder Herstellung der betreffenden Sache, verbunden ist. Hier wird eine getrennte Vollstreckung durchgeführt: Selbständige Handlungspflichten mit eigenständiger Bedeutung werden neben der Herausgabe nach § 887 vollstreckt (vgl BGH NJW-RR 05, 212 [BGH 19.03.2004 - IXa ZB 328/03]). Ist zB bei einem herauszugebenden Grundstück eine große Menge Abfall zu beseitigen, gilt für den Beseitigungsanspruch § 887 (BGH DGVZ 05, 70; vgl in diesem Zusammenhang zur Abgrenzung zwischen § 885 und § 887 Schuschke DGVZ 10, 137 ff). Abzulehnen ist zum einen die Ansicht, die eine Anwendung des § 887 auf die Beschaffungs- oder Herstellungshandlung gänzlich verneint (RGZ 58, 160, 161 f; Köln NJW 58, 1355 [OLG Köln 11.04.1958 - 9 W 67/57] mwN), denn schließlich muss eine Handlung iSd § 887 bewirkt werden. Nicht zu folgen ist zum anderen der Auffassung, die danach unterscheidet, ob vertretbare oder unvertretbare Handlungen zu vollstrecken sind, und nur im letzten Fall § 887 annimmt (zum Meinungsstand vgl Brox/Walker Rz 1068). Denn auch Abs 3 unterscheidet nicht zwischen vertretbaren und unvertretbaren Handlungen. Der BGH hat offengelassen, ob die Vollstreckung eines Anspruchs auf Nachlieferung eines genauer bezeichneten Fahrzeugs im Wege der Wegnahme der Sache gem §§ 883 f (so Köln 2.4.20 – 18 U 60/19 Rz 74) oder als vertretbare Handlung durch Ersatzvornahme gem § 887 (so Karlsr NJW-RR 19, 869, 870 [BGH 19.03.2019 - XI ZR 44/18] Rz 46) durchzuführen wäre (BGH 21.7.21 – VIII ZR 118/20 Rz 26; NJW 22, 1238 [BGH 08.12.2021 - VIII ZR 190/19] Rz 28).

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