Rn 6

Bei der Vollstreckung eines rechtskraftfähigen Titels auf Abgabe einer bestimmten Willenserklärung gilt § 894. Eine Vollstreckung nach § 894 scheidet also bei Titeln auf Abgabe einer unbestimmten Willenserklärung aus, ebenso bei Vollstreckungstiteln (insb Prozessvergleich, Schiedsspruch und vollstreckbarer Urkunde), die nicht der Rechtskraft fähig sind (zum Vorrang des § 894 ggü § 888 vgl Frankf FamRZ 89, 1321). Im letztgenannten Fall greifen die Vorschriften der Handlungsvollstreckung ein; im ersten Fall ist dies jedoch va wegen des Charakters des § 894 als lex specialis ausgeschlossen (str). Es ist ferner str, ob § 887 überhaupt auf die Abgabe von Willenserklärungen, zB auf die Erteilung einer Vollmacht, angewendet werden kann. Nach richtiger Ansicht gilt insoweit jedoch § 888 (Kobl DGVZ 86, 138; Hamm NJW 56, 918 [für den Fall der Auflassung]; zumindest für die Erteilung einer Prozessvollmacht: BGH NJW 95, 463, 464). Selbst wenn ein Dritter in der Lage wäre, eine Willenserklärung abzugeben, bliebe der rechtliche Erfolg nicht derselbe, wenn er nicht als Vertreter des Schuldners handelte (Hamm NJW 56, 918). Die Gegenansicht stützt die Vollstreckung auf § 887 und ersetzt in Analogie zu § 848 II die fehlende Vollmacht durch die dort geregelte Ermächtigung des Gerichts (RGZ 55, 57, 60). Sie ist jedoch mangels Rechtsgrundlage abzulehnen (ausf Hamm NJW 56, 918).

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