Rn 7

Wenn der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe verweigert, wird auf schriftlichen Antrag des Gläubigers (im Termin oder auch danach; wegen § 78 III ohne Anwaltszwang) die Abgabeverpflichtung nach § 888 vollstreckt. Die Zuständigkeit des § 889 I (AG als Vollstreckungsgericht, nicht: Prozessgericht) gilt auch in Verfahren nach §§ 889 II, 888 (BayObLG 10.6.20 – 1 AR 41/20 Rz 25 ff m umf Nachw). Der Richter prüft die Vollstreckungsvoraussetzungen, insb das Vorliegen eines entspr Titels, ferner Säumnis bzw Weigerung des Schuldners, ohne die kein Zwangsmittel verhängt werden darf (Ddorf FamRZ 97, 1495, 1496). Dem Schuldner ist nach § 891 S 2 rechtliches Gehör zu gewähren. Diesem Erfordernis wird jedoch bereits durch die Ladung zur Abgabe der Versicherung genügt. Die Säumnis muss verschuldet (vgl Ddorf MDR 94, 306, 307 [OLG Düsseldorf 12.07.1993 - 3 W 253/93]) und die Weigerung ungerechtfertigt sein (BGH WM 64, 795 ff: selbst wenn der Schuldner sich einer Straftat bezichtigen würde, darf er nicht die Auskunft verweigern; LG Köln NJW-RR 86, 360 [LG Köln 10.01.1986 - 9 T 350/85]: Begründung, vom Steuerberater erstellte Auskunft sei nicht nachprüfbar, berechtigt nicht zur Weigerung). Dem Schuldner ist die Erhebung des Unmöglichkeitseinwandes möglich (vgl die Kommentierung des § 888).

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