Prof. Dr. Katharina Hilbig-Lugani
Rn 37
Gegen den separaten Androhungsbeschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, s §§ 891 S 1, 567 I Nr 1, 793, 128 IV (BGH NJW 92, 749, 750 [BGH 16.05.1991 - I ZR 218/89]; München InVo 02, 288, 289). Wurde die Androhung hingegen bereits im Urt bzw der eV ausgesprochen, kann gegen sie nur mit dem gegen den Titel zulässigen Rechtsmittel vorgegangen werden (Hamm 10.11.22 – I-18 U 138/18, MDR 23, 507 [OLG Hamm 10.11.2022 - 18 U 138/18], Rz 90; LAG Hamm MDR 77, 699 f [LAG Hamm 05.05.1977 - 8 Ta BV 37/77]). Eine zwischenzeitliche Festsetzung des Ordnungsmittels erledigt die gegen den Androhungsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde nicht (Anders/Gehle/Schmidt ZPO Rz 47). Der Gegenstandswert ist grds am Wert der Hauptsacheklage auszurichten (Hamm AGS 15, 523); im Rechtsmittelverfahren an den Anträgen des Rechtsmittelführers (OVG Sachsen AGS 20, 517). Wenn der Gläubiger einen Ordnungsmittelantrag nicht beziffert und keine Mindestsumme oder Größenordnung genannt hatte und das Gericht in einer Ermessensentscheidung ein Ordnungsgeld verhängt, dann ist der Gläubiger nicht beschwert und kann nicht einwenden, das verhängte Ordnungsmittel sei zu milde (Hambg 3.4.23 – 15 W 5/23, WRP 23, 751, Rz 9 ff).
Rn 38
Die Festsetzung des Ordnungsmittels selbst sowie die Entscheidung über eine Kaution nach Abs 3 unterliegen ebenfalls der sofortigen Beschwerde. Diese kann auch der Gläubiger erheben, wenn sein Ordnungsmittel- bzw Kautionsantrag abgelehnt oder das Ordnungsmittel seiner Ansicht nach zu niedrig bemessen wurde (Hamm NJW-RR 88, 960; Frankf GRUR 87, 940). Gleiches gilt für den Schuldner, dessen Antrag auf Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses das Gericht abgelehnt hat (Hamm OLGZ 89, 471, 472). Die Entscheidung des AG kann hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgelds nur darauf überprüft werden, ob alle wesentlichen Umstände rechtsfehlerfrei gewürdigt worden sind und von dem Ermessen gem dem Gesetzeszweck unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch gemacht worden ist (BGH NJW-RR 17, 382, Rz 16; Stuttg FamRZ 20, 1754, Rz 18). Die sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsmittels im Vollstreckungsverfahren entfaltet trotz des Wortlauts von § 570 keine aufschiebende Wirkung, weil die Vorschrift weiterhin nur die in der Vorgängervorschrift (§ 572 aF) aufgeführten Fälle der Ordnungs- bzw Zwangsmittelfestsetzung erfasst (unter Hinw auf die Begr des Regierungsentwurfs Köln FamRZ 05, 223 f; aA BGH NJW 11, 3791 m ausf Darstellung des Streitstandes). Gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung ist die Erinnerung gem § 766 statthaft. Ein Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ist eine rechtsbeschwerdefähige Folgesache zu einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und ist daher nicht von der Begrenzung des Instanzenzuges nach §§ 574 I 2, § 542 II 1 erfasst (BGH 26.9.23 – VI ZB 79/21, GRUR 23, 1788 [OLG Frankfurt am Main 17.08.2023 - 6 U 109/22], Rz 12).