Prof. Dr. Katharina Hilbig-Lugani
I. Gerichtsgebühren.
Rn 39
Gerichtsgebühren werden in Höhe einer einmaligen Festgebühr von 22 EUR erhoben, Nr 2111 KV GKG, welche gem § 12 VI 1 GKG im Voraus zu entrichten ist (daher keine Streitwertfestsetzung vAw, Nürnbg NJW-RR 18, 1277). Der Streitwert des Verfahrens nach § 890 richtet sich nach dem Interesse, das der Unterlassungsgläubiger an der Einhaltung des ausgesprochenen Verbots hat (Frankf AGS 19, 411, Rz 12; LAG Berlin-Brandenburg NZA-RR 21, 499, 500, Rz 9; LG Halle [Saale] 28.12.21 – 8 O 15/17, Rz 12); dieses bleibt regelmäßig hinter dem Streitwert des zum Erlass des Titels führenden Erkenntnisverfahrens zurück (Frankf AGS 19, 411, Rz 12). Der Streitwert ist daher regelmäßig mit einem Bruchteil des Streitwerts des zugrunde liegenden Erkenntnisverfahrens zu bemessen (Frankf GRUR 19, 216 [OLG Frankfurt am Main 07.11.2018 - 6 W 88/18], Rz 3; AGS 19, 411, Rz 12). Eine etwaige besondere Hartnäckigkeit, mit der der Schuldner die Erfüllung seiner Verpflichtung unterlässt, ist zu berücksichtigen (LAG Berlin-Brandenburg NZA-RR 21, 499, 500 u LS 4). Auch die Schwere, die Anzahl der Unterlassungsverstöße und die Vorwerfbarkeit müssen bei der Wertfestsetzung Berücksichtigung finden (vgl LAG Hamm 5.10.07 – 10 Ta 245/07, BeckRS 08, 50006, Rz 25; LAG Berlin-Brandenburg NZA-RR 21, 499, 500 u LS 4). Wenn der Gläubiger im Vollstreckungsantrag Mindestangaben zur Höhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes gemacht hat, stellt der Mindestbetrag die untere Grenze für den Streitwert des Vollstreckungsantrags nach § 890 dar (Frankf AGS 19, 411, Rz 14, s hierzu auch Volpert AGS 19, 411 [OLG Bamberg 13.12.2018 - 1 W 99/18]).
II. Anwaltsgebühren.
Rn 40
Gem § 18 I Nr 14 RVG stellt jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld eine besondere Angelegenheit dar (Hamm AGS 16, 296, Rz 19), so dass für jeden Festsetzungsantrag des RA eine 0,3-Verfahrensgebühr anfällt (Nr 3309 VV RVG). Entsprechendes gilt gem § 18 I Nr 15 RVG für den Antrag auf Bestellung einer Sicherheit nach Abs 3. Im Gegensatz hierzu stellt der Antrag auf Androhung des Ordnungsmittels keine besondere Angelegenheit dar. Dies ergibt sich aus § 19 II Nr 5 RVG, welcher über seinen Wortlaut hinaus auch für die Androhung von Ordnungshaft gilt. Es erfolgt daher bei separaten Androhungsbeschlüssen eine Abgeltung mit der Verfahrensgebühr für die Zwangsvollstreckung (Nr 3309 VV RVG). Anträge auf Androhung von Ordnungsmitteln iRd Urt werden von der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug (Nr 3100 VV RVG) umfasst. Der Gegenstandswert bestimmt sich in Verfahren des Abs 1 und 2 nach dem Wert des Gläubigerinteresses an der Erfüllung der geschuldeten Unterlassung bzw Duldung, § 25 I Nr 3 RVG (Hamm WRP 14, 965 [OLG Hamm 20.05.2014 - 4 U 19/14]; AGS 16, 296, Rz 13, 20; LG Mainz 2.5.22 – 11 HK O 13/15, Rz 30). Für die Bestellung einer Sicherheit ist die Höhe des dem Gläubiger drohenden Schadens maßgeblich. Zur Ermittlung der Gegenstandswerte ist auf § 3 zurückzugreifen (Zö/Herget § 3 Rz 16.127).