Rn 40

Gem § 18 I Nr 14 RVG stellt jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld eine besondere Angelegenheit dar (Hamm AGS 16, 296 Rz 19), so dass für jeden Festsetzungsantrag des RA eine 0,3-Verfahrensgebühr anfällt (Nr 3309 VV RVG). Entsprechendes gilt gem § 18 I Nr 15 RVG für den Antrag auf Bestellung einer Sicherheit nach Abs 3. Im Gegensatz hierzu stellt der Antrag auf Androhung des Ordnungsmittels keine besondere Angelegenheit dar. Dies ergibt sich aus § 19 II Nr 5 RVG, welcher über seinen Wortlaut hinaus auch für die Androhung von Ordnungshaft gilt. Es erfolgt daher bei separaten Androhungsbeschlüssen eine Abgeltung mit der Verfahrensgebühr für die Zwangsvollstreckung (Nr 3309 VV RVG). Anträge auf Androhung von Ordnungsmitteln iRd Urt werden von der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug (Nr 3100 VV RVG) umfasst. Der Gegenstandswert bestimmt sich in Verfahren des Abs 1 und 2 nach dem Wert des Gläubigerinteresses an der Erfüllung der geschuldeten Unterlassung bzw Duldung, § 25 I Nr 3 RVG (Hamm WRP 14, 965 [OLG Hamm 20.05.2014 - 4 U 19/14]; Hamm AGS 16, 296 Rz 13, 20; LG Mainz 2.5.22 – 11 HK O 13/15 Rz 30). Für die Bestellung einer Sicherheit ist die Höhe des dem Gläubiger drohenden Schadens maßgeblich. Zur Ermittlung der Gegenstandswerte ist auf § 3 zurückzugreifen (Zö/Herget § 3 Rz 16.127).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge