Rn 23

Die Festsetzung des Ordnungsmittels setzt einen entspr Antrag des Gläubigers an das Prozessgericht des ersten Rechtszuges voraus (zur örtlichen Zuständigkeit für Ordnungsmittelandrohungen wegen Zuwiderhandlungen gegen Verpflichtungen aus einer von einem deutschen Notar errichteten vollstreckbaren Urkunde Köln WRP 14, 746; zur örtlichen Zuständigkeit entspr §§ 1117, 1086 I iRv Art 41 I 1 Brüssel Ia-VO München 9.11.20 – 7 W 1210/20 Rz 16 ff). Als Adressaten kommen neben ordentlichen Gerichten (zB bei Familien- und Wohnungseigentumssachen) auch Arbeitsgerichte in Betracht (Schlesw NZM 00, 557; Frankf FamRZ 87, 1292, 1293; LAG Hamm DB 73, 1951). Der Antrag unterliegt unter den Voraussetzungen des § 78 dem Anwaltszwang (Köln NJW-RR 95, 644 f [OLG Köln 08.08.1994 - 25 WF 147/94]; Frankf MDR 89, 459, 460; Brandbg 17.8.21 – 1 W 28/21 Rz 8). Er ist nicht fristgebunden und daher so lange zulässig, wie die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels andauert (Ddorf MDR 65, 52 [OLG Düsseldorf 11.08.1964 - 2 W 44/64]; aA Frankf NJW 58, 2021, 2022). Im Antrag muss die Zuwiderhandlung des Schuldners konkret bezeichnet werden. Angaben zur Art oder Höhe des festzusetzenden Ordnungsmittels sind zwar nicht erforderlich, aber vom Gericht als Anregung zu berücksichtigen (Köln GRUR 87, 652). Bis zur Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses kann der Gläubiger den Antrag jederzeit zurücknehmen (Hamm NJW 77, 1203, 1204). Die Rücknahme hindert ihn nicht daran, zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund desselben Titels erneut die Festsetzung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft zu beantragen (Anders/Gehle/Schmidt ZPO Rz 13; für weitere Gläubiger vgl Hamm NJW 77, 1203, 1204 [OLG Hamm 29.06.1976 - 14 W 32/75]). Im Einzelfall kann der Antrag des Gläubigers rechtsmissbräuchlich und damit unbegründet sein (Köln OLGR 02, 302; KG 17.12.20 – 5 W 1038/20 Rz 2 f, hierzu Höldrich-Wölke IPRB 21, 107). Zur fehlenden Rechtsmissbräuchlichkeit eines Ordnungsmittelantrags bei gleichzeitiger Einreichung einer zweiten Hauptsacheklage, wenn der Antragsteller davon ausgeht, dass nur eines von beiden zulässig ist LG München, GRUR-RR 20, 419 Rz 57.

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