Rn 30

Für die Festsetzung des Ordnungsmittels besteht eine ausschl Zuständigkeit für das Prozessgericht des ersten Rechtszuges, § 802, also das Gericht, das den Vollstreckungstitel erlassen hat (BPatG GRUR 96, 402, 403 [BPatG 29.02.1996 - 2 Ni 8/93]). Dies gilt selbst dann, wenn das Gericht im Erkenntnisverfahren zu Unrecht von seiner Zuständigkeit ausgegangen war (BPatG aaO; aA Ddorf FamRZ 81, 577). Wurde der Vollstreckungstitel von einem Einzelrichter erlassen, entscheidet dieser auch über die Festsetzung des Ordnungsmittels (Frankf MDR 81, 504). Für die Vollstreckung eines iRe Privatklageverfahrens geschlossenen Vergleichs sind die Zivilgerichte zuständig (Hambg MDR 58, 434). Es müssen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen (BayVGH 6.5.19 – 9 C 18.2676 Rz 8).

 

Rn 31

Vor der Festsetzung des Ordnungsmittels ist der Schuldner gem § 891 S 2 zu hören. Eine mündliche Verhandlung ist wegen § 891 S 1 iVm § 128 IV nicht zwingend erforderlich. Trotz des strafähnlichen Charakters der Ordnungsmittel ermittelt das Gericht die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vAw, sondern es gelten die allg zivilprozessualen Grundregeln über die Darlegungs- und Beweislast (vgl Bremen NJW 72, 1286). Beides trifft grds den Gläubiger, der somit die allg Vollstreckungsvoraussetzungen (BayVGH 6.5.19 – 9 C 18.2676), die vorherige Androhung sowie eine schuldhafte Zuwiderhandlung des Schuldners vorzutragen und ggf zu beweisen hat. Eine bloße Glaubhaftmachung genügt den Anforderungen nicht (LG Landau NJW-RR 02, 214 [LG Landau 04.04.2001 - 1 T 108/01]; aA Bremen MDR 03, 233). Zu Gunsten des Gläubigers gelten aber die Grundsätze der Beweiserleichterung durch Anscheinsbeweis (BVerfGE 84, 82, 87 ff [BVerfG 23.04.1991 - 1 BvR 1443/87]; Frankf GRUR 99, 371 f [OLG Frankfurt am Main 19.10.1998 - 6 W 157/98]; Dresd 6.2.18 – 4 W 103/18 LS) sowie die Regeln über die sekundäre Darlegungslast (Frankf GRUR-RR 18, 387 Rz 29f). Steht ein Verstoß des Schuldners gegen die Unterlassungspflicht zur Überzeugung des Gerichts fest, hat dieser zumindest insoweit iRe Beweislastumkehr mangelndes Verschulden zu beweisen, als es sich um Umstände aus seiner Sphäre handelt (Köln InVo 96, 133f).

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