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§ 892 soll die Vollstreckung sicherstellen und dient der Rechtssicherheit: Da dem Gläubiger nur eingeschränkt Selbsthilfe nach § 229 BGB erlaubt ist, gewährt § 892 staatliche Hilfe für den Fall, dass sich der Schuldner einer Vollstreckung widersetzt. Die Norm erfasst und ergänzt somit die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung vertretbarer Handlungen nach § 887 und zur Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen nach § 890. Der Gläubiger hat die Wahl zwischen einem Vorgehen nach § 890 oder einem solchen nach § 892 (BGH NJW-RR 21, 1146 [BGH 17.06.2021 - I ZB 68/20] Rz 13; Köln NJW-RR 88, 832 [OLG Köln 10.02.1988 - 2 W 216/87]; LG Karlsruhe DGVZ 84, 12; Zö/Seibel Rz 1; Wieczorek/Schütze/Rensen Rz 2; St/J/Bartels Rz 3; aA AG Berlin-Wedding DGVZ 87, 63 [zuerst Vorgehen nach § 890]). IdR ist zur Realisierung eines Anspruchs das Vorgehen nach § 892 effektiver als die Festsetzung eines Ordnungsmittels gem § 890.

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