Rn 14
Gerichtsgebühren fallen allenfalls in Gestalt von Geb für Registereintragungen nach Nr 14110 ff KV GNotKG an. Die Kosten eines hierauf gerichteten Antrags des RA richten sich nach Nr 2300 VV RVG.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen