I. Prozessuale und materielle Grundlagen.
1. Klageart.
Rn 5
Auf die Klageart kommt es an sich nicht an, so dass nach hM auch die Feststellungsklage nach § 9 zu bewerten ist, die positive mit dem üblichen Abschlag von 20 % (BGH MDR 00, 975; mit guten Gründen gegen Abschlag MüKoZPO/Wöstmann § 9 Rz 8), die negative voll (BGHZ 2, 277; KG MDR 10, 47; vgl § 3 Streitwert-Lexikon Feststellungsklage; aA Frankf MDR 09, 353), in beiden Fällen jedoch nicht höher als die entspr Leistungsklage (BGH JurBüro 04, 378). Auch die Vollstreckungsabwehrklage (BGHR ZPO § 767 Streitwert 2) fällt unter § 9. Bei einer Klage auf Erhöhung des Erbbauzinses ist für ZuS und ReS die Differenz maßgeblich (BGH NJW-RR 12, 1041 [BGH 16.02.2012 - V ZB 271/11]).
2. Geltendmachung des Stammrechts.
Rn 6
Entscheidend ist, dass das Stammrecht selbst oder dessen Nichtbestehen geltend gemacht wird (Karlsr NJOZ 05, 2051). Das kann auch durch Feststellungs- (s Rn 5) oder durch Unterlassungsklage geschehen (Musielak/Voit/Heinrich § 9 Rz 4; für Analogie Saarbr AnwBl 78, 467; BGH NJW 60, 1460: § 826 BGB). Denn es geht bei § 9 ZPO darum, einen Streitwert für das Stammrecht selbst festzulegen, nicht etwa die aus dem Stammrecht fließenden Leistungen zu bewerten (Karlsr NJOZ 05, 2051). Sind nur Einzelleistungen Streitgegenstand, zB einzelne künftig fällig werdende Geldforderungen, müssen diese nach der jeweils einschlägigen Norm, namentlich §§ 3 und 6, bewertet werden (BGH ZMR 05, 535: für § 41 GKG; OLGR Köln 99, 404; OLGR München 01, 220); betrifft der Streit um das Stammrecht nur einen Spitzenbetrag, fällt alleine dieser unter § 9 (OLGR Braunschw 98, 332). Bei der Klage gegen einen Dritten auf Befreiung von einer unter § 9 fallenden Verbindlichkeit ist nicht das Stammrecht, sondern der Befreiungsanspruch Gegenstand des Streites und daher nach § 3 zu bewerten (BGH NJW 74, 2128); entsprechendes gilt für die Anfechtungsklage (St/J/Roth § 9 Rz 11).
II. Berechnung.
1. Grundlagen.
Rn 7
Die Höhe einer für die Wertberechnung maßgeblichen Miete richtet sich nach einem objektiven Maßstab; beim Vorliegen eines schriftlichen Mietvertrags sind regelmäßig dessen Regelungen für die Bemessung der Miethöhe heranzuziehen (BGH NJW-RR 97, 648; 06, 16 [BGH 21.09.2005 - XII ZR 256/03]). Der einjährige Bezug bestimmt sich nach der für das erste Jahr ab Klageerhebung geforderten Leistung (MüKo-ZPO/Wöstmann § 9 Rz 9; Musielak/Voit/Heinrich § 9 Rz 5). Unterschiedliche Beträge innerhalb des Jahres sind zu addieren (BGH NJW-RR 99, 1080); bei unterschiedlichen Jahresbeträgen (zB Staffelmiete) ist auf den höchsten str Betrag abzustellen (BGH MDR 12, 117; für § 41 GKG BGH ZMR 06, 28; BGH MDR 17, 965: höchster Einzelbetrag einer Rente in den ersten dreieinhalb Jahren; Ddorf NZM 10, 600 [OLG Düsseldorf 20.10.2009 - I-10 W 102/09]; aA MüKoZPO/Wöstmann § 8 Rz 16: Durchschnittswert). Nur die bis zur Klageerhebung aufgelaufenen Rückstände werden addiert; dabei bleibt es in der Rechtsmittelinstanz (BGH NJW 60, 1459); ab Klageerhebung aufgelaufene Rückstände sind ohne Bedeutung (BGH BeckRS 20, 18311); auf die Art der Bezifferung kommt es nicht an. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs bei Gericht; welcher Zeitraum dann rückständig ist, bestimmt sich nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (Hambg JurBüro 90, 1336; KG MDR 91, 1205); bei Monatsmiete ist idR unabhängig vom Datum der Klagezustellung ein voller Monat anzusetzen. Auch bei der Stufenklage entscheidet die Klagezustellung, nicht die spätere Bezifferung (Hambg JurBüro 90, 1336). Veränderungen während der Instanz (zB Tod des Rentenberechtigten) haben wegen § 4 S 1 keine Auswirkungen.
2. Unbestimmte Dauer (§ 9 S 1).
Rn 8
S 1 und 2 stehen im Regel-Ausnahme-Verhältnis, so dass nach S 1 zu bewerten ist, was nicht unter S 2 fällt. Unbestimmt ist die Dauer auch dann, wenn das Rechtsverhältnis zB durch Kündigung zwar beendet werden kann oder zB durch Tod endet, der Zeitpunkt aber ungewiss ist (Bambg JurBüro 82, 284). Maßgeblich ist gem § 4 die Prognose bei Einreichung der Klage (Anders/Gehle/Gehle ZPO § 9 Rz 8).
3. Bestimmte Dauer (§ 9 S 2).
Rn 9
Die Frage nach der bestimmten Dauer beantwortet sich aus dem Rechtsverhältnis, das dem str Recht zugrunde liegt. Sie liegt auch vor, wenn ein Vertrag, dessen fristlose Kündigung im Streit ist, in jedem Falle bereits fristgerecht gekündigt wurde (OLGR Frankf 98, 349) oder der Kl das Recht nur für einen bestimmten Zeitraum geltend macht (BGH MDR 97, 504 [BGH 08.01.1997 - XII ZR 307/95]). Der Streitwert berechnet sich nach dem Gesamtbetrag der str Leistungen, höchstens aber nach dem 3,5-fachen eines Jahresbetrags.