Rn 10
Soweit §§ 41 V, 42, 49 GKG, § 41 FamGKG Anwendung finden, gehen sie als Spezialregelung vor; Normzweck ist die Wertbegrenzung aus sozialen Gründen; iÜ gelten § 48 I GKG, § 9 ZPO. Mit Ausnahme von Abs 3 (dazu näher § 3 Streitwert-Lexikon Arbeitsrecht) gilt § 42 GKG für Leistungsklagen. Die ›wiederkehrende Leistung‹ ist wie bei § 9 zu definieren (Rn 2). Eine Feststellungsklage ist nach § 3 ZPO iVm § 42 GKG, § 51 FamGKG analog zu bewerten, bei positiver Feststellung mit einem Abschlag von idR 20 % (BGH NJW 86, 676; Köln JurBüro 92, 624; § 3 Streitwert-Lexikon Feststellungsklage). Eine Regressforderung wegen Verursachung eines solchen Anspruchs fällt unter §§ 3, 9 ZPO, § 48 I GKG (BGH JurBüro 79, 193; WM 94, 182; Köln JurBüro 92, 698; s aber Rn 3 aE). Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 745 II BGB ist nicht nach §§ 41 f GKG, sondern nach § 9 zu bewerten (Hamm FamRZ 08, 1208).
Rn 11
Zu § 51 I FamGKG vgl § 3 Streitwert-Lexikon Ehesachen, einstweilige Verfügung, Folgesachen und Schulte-Bunert/Weinreich/Keske § 51 FamGKG. Die Norm erfasst nur gesetzliche Ansprüche, vertragliche lediglich dann, wenn sie deren Ausgestaltung dienen (Ddorf JurBüro 84, 1865; Bambg JurBüro 93, 110; 97, 38; Hartmann § 51 FamGKG Rz 4). Beruht die Forderung zT auf Gesetz, zT auf Vertrag, ist § 51 I FamGKG einheitlich anzuwenden (St/J/Roth § 9 Rz 21); nur für eine überschießende vertragliche Forderung gilt § 9 ZPO mit § 48 I GKG.
Rn 12
Der Streitwert nach § 42 I GKG aF (betr. Geldrente für Tötung oder Verletzung eines Menschen, ersatzlos aufgehoben durch 2. KostenrechtsmodernisierungsG) wurde wegen des Aufwands dieser Verfahren höher bewertet als nach § 9 ZPO. Maßgeblich war der fünfjährige Rentenbetrag. Grund der Aufhebung war die als nicht sozialverträglich angesehene, erhebliche Kostenerhöhung bei Deliktsforderungen. Nunmehr gilt insoweit § 9 ZPO iVm § 48 I GKG bzw § 23 I 1 RVG (3,5 Jahresbeträge).
Rn 13
Zu § 42 I, II GKG vgl § 3 Streitwert-Lexikon Arbeitsrecht. Abs 1 ist weit auszulegen (BGH JurBüro 05, 543 zu Abs 3 aF). Der für Abs 1 maßgebliche Zeitraum kann länger als drei Jahre dauern, wenn die Ansprüche aus einem kündbaren Rechtsverhältnis darüber hinausgehen (Köln RPfleger 74, 164; NJW-RR 95, 318). Der
Organvertreter ist nur bei arbeitnehmerähnlicher Stellung (BGH NJW 81, 2466 [BGH 05.05.1980 - NotZ 9/79]), der Handelsvertreter ist nicht erfasst (München DB 81, 2466; Nürnbg NZA-RR 01, 53 [LAG Nürnberg 26.07.2000 - 6 Ta 180/00]).
Rn 14
Für die Addition der Rückstände gem § 42 III GKG wird auf Rn 7 verwiesen, für § 49 auf § 3 Streitwert-Lexikon Folgesachen d), für § 53 II GKG auf § 3 Streitwert-Lexikon Arrest, einstweilige Anordnung, Folgesachen e).