Rn 4
Geregelt ist ein formalisiertes Nachweisverfahren, nicht Beweisverfahren. Bereits begrifflich weist die Terminologie des Nachweises diesen Unterschied aus. Unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen muss das Kreditinstitut den Pfändungsschutz für den Schuldner ›beachten‹. Diese Formulierung belegt die Gebundenheit des Kreditinstituts, indem sie konkretisiert, wann das Kreditinstitut an den Schuldner zu leisten hat. Mit diesem formalisierten Nachweisverfahren steht fest, welche Voraussetzungen der Schuldner zu erfüllen hat und wie das Kreditinstitut damit umgehen muss. Ausgangspunkt ist die Leistungspflicht des Kreditinstituts gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger hinsichtlich des gepfändeten Guthabenbetrags. Regelungsaufgabe ist, wie über den Grundfreibetrag hinausgehende Erhöhungsbeträge rechtssicher belegt werden können. Wird ein Erhöhungsbetrag durch einen Nachweis entspr der gesetzlichen Regelung belegt, muss das Kreditinstitut mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner leisten. Vom Schuldner ist dazu eine den gesetzlichen Kriterien entspr Bescheinigung vorzulegen. Anschließend hat Kreditinstitut lediglich zu prüfen, ob die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt sind. Zusätzliche Anforderungen dürfen vom Kreditinstitut nicht aufgestellt werden. Es hat damit lediglich die Vollständigkeit der Angaben zu überprüfen (Musielak/Voit/Lackmann § 903 Rz 5). Ein Recht zur freien Beweiswürdigung, wie dies nach § 286 dem Gericht zusteht, ist ihm nicht eröffnet. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, steht dem Kreditinstitut kein Spielraum bei der Umsetzung zu. Es besteht auch kein allgemeiner Beurteilungsspielraum über die Inhalte der Bescheinigung.
Rn 5
Lediglich in den Grenzfällen von Abs 2 S 3 und 4 steht dem Kreditinstitut ein weitergehendes Prüfungsrecht zu. Abs 2 S 3 berechtigt das Kreditinstitut, nach Fristablauf eine neue Bescheinigung zu verlangen. Nach Abs 2 S 4 kann das Kreditinstitut außerdem eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, welche die Annahme rechtfertigen, die Angaben in der Bescheinigung seien unrichtig oder träfen nicht mehr zu.
Rn 6
Durch die unter den gesetzlichen Voraussetzungen erfolgende und erfolgte Nachweisführung ist eine rechtssichere Gestaltung bei der Leistung des Erhöhungsbetrags geschaffen. Diese Regelung sichert eine verlässliche Leistung des Erhöhungsbetrags an den Schuldner. Zugleich schützt sie das Kreditinstitut vor einer fehlerhaften Rechtsanwendung, sei es durch eine Leistung an den Gläubiger, sei es durch eine Leistung an den Schuldner. Verfügungen des Schuldners im Rahmen des durch die Erhöhungsbeträge zusätzlich geschützten Guthabens, sind infolge der Nachweisführung vom Kreditinstitut auszuführen.
Rn 7
Für das Nachweisverfahren ist eine detaillierte Regelung aufgestellt. § 903 I 2 bestimmt, wessen Bescheinigungen das Kreditinstitut zu beachten hat. Aufgeführt sind in dieser Vorschrift die Stellen, die berechtigt sind, Bescheinigung auszustellen. Daran schließen sich in Abs 2 Bestimmungen über die Geltungsdauer von Bescheinigungen an. Es folgen in Abs 3 Aussagen über die Bescheinigungspflicht und den Inhalt der Bescheinigung. Schließlich bestimmt Abs 4, ab wann das Kreditinstitut die Angaben aus der Bescheinigung zu beachten hat.