Rn 78
Die Kosten eines vorgerichtlichen Güteverfahrens sind keine Kosten des Rechtsstreits, weil es sich bei dem Güteverfahren um außergerichtliche Tätigkeiten handelt. Da in vielen Fällen Güteverfahren vorgeschrieben sind, so zB nach § 15a EGZPO, ordnet Abs 3 an, dass die Kosten eines solchen Verfahrens als Kosten des Rechtsstreits gelten und je nach Kostenquote von der unterliegenden Partei dann auch zu erstatten sind.
Voraussetzung ist, dass zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist. Ist diese Frist versäumt, dann zählen die Kosten nicht mehr zum gerichtlichen Verfahren.
Unabhängig von der Regelung des Abs 3 können Kosten eines vorgerichtlichen Güteverfahrens als materiell-rechtlicher Schaden mit eingeklagt werden.
Nicht zu verwechseln mit einem Güteverfahren ist das gerichtliche Mediationsverfahren. Dieses zählt mit zum gerichtlichen Verfahren, so dass insoweit bei der Kostenerstattung keine Probleme auftreten.
Voraussetzung für die Kostenerstattung ist, dass der Gegenstand des Schlichtungsverfahrens und der Streitgegenstand des Rechtsstreits übereinstimmen (Ddorf AGS 09, 352 = JurBüro 09, 366). Des Weiteren muss das Güteverfahren vor Rechtshängigkeit durchgeführt worden ist. Güteverfahren, die nach Rechtshängigkeit durchgeführt werden, fallen nicht unter Abs 3 (Ddorf AGS 09, 352 = JurBüro 09, 366), so dass sie vom prozessualen Kostenerstattungsanspruch nicht gedeckt sind. Insoweit kann lediglich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht werden.
Umstritten war die Reichweite der Regelung des Abs 3. Eindeutig ist, dass sich Abs 3 auf die von der betreffenden Gütestelle erhobenen Kosten (Gebühren und Auslagen) erstreckt. Deren Höhe bestimmt sich nach Landesrecht. Hinsichtlich der Parteikosten (Reisekosten und Zeitversäumnis) sowie der Anwaltskosten (insb Nr 2303 VV) war die Behandlung strittig. Der BGH hat zwischenzeitlich klargestellt, dass weder die Anwalts- und Parteikosten eines freiwilligen (NJW-RR 19, 378 = JurBüro 19, 88) noch eines obligatorischen Güte- oder Schlichtungsverfahrens (NJW 21, 2887 = JurBüro 21, 538) zu den Kosten des Rechtsstreits zählen und insb nicht als Vorbereitungskosten angesehen werden können, da ein Güte- und Schlichtungsverfahren nicht der Vorbereitung des Rechtsstreits, sondern dessen Vermeidung dient. Das gilt unabhängig davon, ob das Güte- oder Schlichtungsverfahren freiwillig durchgeführt wird oder ob es obligatorisch ist. Eine prozessuale Erstattung und Festsetzung scheidet daher aus. Es bleibt den Parteien daher nur die Möglichkeit, diese Kosten im Wege des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs im Prozess mit geltend zu machen.