Rn 2

Nach Abs 1 S 1 hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Damit ist die Kostenpflicht bei vollständigem Unterliegen geregelt. Nur dann, wenn die Partei vollständig unterlegen war, bzw die Gegenpartei vollständig obsiegt hat, können die Kosten der unterlegenen Partei nach § 91 auferlegt werden. Sofern die Partei nicht vollständig unterlegen war, besteht allerdings nach § 92 II die Möglichkeit, ihr dennoch die gesamten Kosten aufzuerlegen, nämlich dann, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten ausgelöst hat (§ 92 I Nr 1).

Ausnahmsweise können auch der obsiegenden Partei die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden, nämlich bei sofortigem Anerkenntnis des Beklagten (§ 93) oder neuem Vorbringen im Rechtsmittelverfahren (§ 97 II).

Unbeschadet der Regelung des Abs 1 S 1 kann das Gericht auch bestimmte Kosten austrennen und diese der Gegenpartei auferlegen, etwa Kosten der Säumnis (§ 344), Mehrkosten einer Verweisung (§ 281 III) oder sonstige Kosten in den Fällen der §§ 94, 95, 96.

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