Rn 7

Vertritt sich ein Anwalt in eigener Sache selbst, entstehen keine Anwaltsgebühren, da ein Anwalt mit sich selbst keinen Anwaltsvertrag schließen kann. Um diese ›Lücke‹ zu schließen, schafft die Regelung in Abs 2 S 3 einen Kostenerstattungsanspruch, dem gar keine tatsächlichen Kosten zugrunde liegen. Für die Kostenerstattung wird ein Vergütungsanspruch fingiert, der dann zu erstatten ist. Die Regelung des Abs 2 S 3 gilt nur für die Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren. Sie gilt nicht für die außergerichtliche Vertretung und auch nicht in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, da § 80 nicht auf Abs 2 S 3 Bezug nimmt (Köln FGPrax 11, 205 = ErbR 11, 368; KG FamRZ 04, 1385 = JurBüro 05, 264; BayOblG Rpfleger 06, 571 = NJW-RR 07, 773; München MDR 07, 746 = AGS 07, 411). Sie gilt auch nicht in einem berufsrechtlichen Verfahren (BGH JurBüro 03, 207).

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