Rn 77
Zusätzliche Kosten eines Verkehrsanwalts können iRd Abs 2 S 3 nicht geltend gemacht werden. Insbesondere kann der Anwalt in eigener Sache nicht Verkehrsanwalt sein (Frankfurt NJW 1972, 1328; Rostock MDR 01, 115 = JurBüro 01, 194; AnwK-RVG/N. Schneider Nr 3400 Rz 23).
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