Gesetzestext
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
A. Überblick.
Rn 1
Die Vorschrift des § 91 regelt zum einen die Kostenentscheidung bei vollem Unterliegen und enthält darüber hinaus weitere Regelungen, die für die Kostenerstattung grdl sind. Insoweit ist § 91 die ›Kernvorschrift‹ für die gesamte Kostenerstattung.
I. Kostenentscheidung.
Rn 2
Nach Abs 1 S 1 hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Damit ist die Kostenpflicht bei vollständigem Unterliegen geregelt. Nur dann, wenn die Partei vollständig unterlegen war, bzw die Gegenpartei vollständig obsiegt hat, können die Kosten der unterlegenen Partei nach § 91 auferlegt werden. Sofern die Partei nicht vollständig unterlegen war, besteht allerdings nach § 92 II die Möglichkeit, ihr dennoch die gesamten Kosten aufzuerlegen, nämlich dann, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten ausgelöst hat (§ 92 I Nr 1).
Ausnahmsweise können auch der obsiegenden Partei die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden, nämlich bei sofortigem Anerkenntnis des Beklagten (§ 93) oder neuem Vorbringen im Rechtsmittelverfahren (§ 97 II).
Unbeschadet der Regelung des Abs 1 S 1 kann das Gericht auch bestimmte Kosten austrennen und diese der Gegenpartei auferlegen, etwa Kosten der Säumnis (§ 344), Mehrkosten einer Verweisung (§ 281 III) oder sonstige Kosten in den Fällen der §§ 94, 95, 96.
II. Zu erstattende Kosten.
Rn 3
Zu den Kosten des Rechtsstreits, die die unterlegene Partei zu tragen hat, gehören zum einen die Gerichtskosten, also Gebühren und Auslagen des Gerichts (§ 3 I GKG).
Hinzu kommen die dem Gegner erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Diese Kosten, die dem Gegner zu erstatten sind, werden üblicherweise in
- Vorbereitungskosten,
- Vertretungskosten (also Anwaltskosten) und
- Parteikosten
aufgeteilt.
Unter Vorbereitungskosten sind diejenigen Kosten zu verstehen, die konkret in Bezug auf die Vorbereitung des Rechtsstreits aufgewandt worden sind (s.a. Abs 3), also nicht schon solche Kosten, die lediglich zur außergerichtlichen Abwehr oder Durchsetzung von Forderungen aufgewandt worden sind, sondern prozessbezogene Aufwendungen.
Hinzu kommen die Kosten, die durch die anwaltliche Vertretung im Prozess angefallen sind. Insoweit wird die Kostenerstattungspflicht in Abs 2 näher geregelt.
Darüber hinaus sind die Parteikosten zu ersetzen. Dazu zählen insb Reisekosten der Partei, aber auch eine Entschädigung für die durch notwendige Reisen und Wahrnehmungen von Terminen entstandene Zeitversäumnis (Abs 1 S 2). Die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich nach dem JVEG.
III. Kosten eines Anwalts.
1. Grundsatz.
Rn 4
Abs 2 ordnet an, dass in allen Prozessen die Kosten eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei zu erstatten sind, sofern keine gesetzlichen Ausnahmen greifen, wie etwa im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren (§§ 118 I 4, 127 IV). Erfasst werden damit alle Verfahren nach der ZPO, also nicht nur die Erkenntnisverfahren, sondern auch Beschlussverfahren, Mahnverfahren, selbstständige Beweisverfahren etc. AA ist z...