I. Gericht.
Rn 19
In Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren richten sich die Gerichtsgebühren nach den Nr 1410 ff KV. Jedes Arrest- oder Verfügungsverfahren ist eine eigene Angelegenheit und löst die Gerichtsgebühren gesondert aus.
Für das Verfahren entsteht zunächst nach Nr 1410 KV eine 1,5-Gebühr. Diese Gebühr fällt bereits mit der Einreichung des Antrags an, nicht erst mit Erlass der Entscheidung oder mit der Zustellung der Antragsschrift (München MDR 98, 63). Die Verfahrensgebühr reduziert sich nach Nr 1411 Nr 1 KV auf 1,0, wenn der Antrag vor Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird. Ebenso ermäßigt sich die Gebühr im Fall des Erlasses eines Anerkenntnis- oder Verzichtsurteils oder eines Urteils, das nach § 313a II keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe zu enthalten braucht (Nr 1411 Nr 2 KV). Gleiches gilt für einen Beschl nach § 91a, der nach § 313a II infolge Rechtsmittelverzichts ohne Gründe ergehen kann. Darüber hinaus ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf 1,0, wenn die Parteien einen Vergleich schließen, wobei dieser Vergleich auch die Kostenregelung mit erfassen muss (Nr 1411 Nr 3 KV). Ebenso führt die übereinstimmend erklärte Erledigung der Hauptsache zu einer Ermäßigung auf 1,0, wenn der Beschl nach § 91a keine Kostenentscheidung zu enthalten braucht oder die Kostenentscheidung einer Einigung der Parteien oder Übernahmeerklärung einer der Parteien folgt (Nr 1411 Nr 4 KV). Voraussetzung für die Gebührenermäßigung in allen Fällen der Nr 1411 KV ist, dass kein Beschl nach § 922 I ggf iVm § 936 oder ein anderes als eines der in Nr 1411 Nr 2 KV genannten Urteile vorausgegangen ist.
Rn 20
Wird durch Urt entschieden oder ergeht ein Beschl nach § 91a oder nach § 269 III 3, der nicht unter den Gebührentatbestand der Nr 1411 KV fällt, so erhöht sich die Verfahrensgebühr der Nr 1410 KV auf 3,0 (Nr 1412 KV). Klargestellt ist jetzt, dass sich die Gebühr nur nach dem Wert erhöht, auf den sich die Entscheidung bezieht (Wortlaut zu Nr 1412 KV). Wird also der Antrag auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung tw zurückgenommen oder wird gegen einen Arrest- oder Verfügungsbeschluss nur tw Widerspruch eingelegt, so kommt es zu Stufenstreitwerten.
Im Verfahren über die Berufung in Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren entsteht für das Verfahren im Allgemeinen zunächst eine 4,0-Verfahrensgebühr nach Nr 1413 KV. Sofern das Verfahren durch Rücknahme der Berufung, Antragsrücknahme oder Rücknahme des Widerspruchs endet, bevor die Berufungsbegründung bei Gericht eingegangen ist, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr 1414 KV auf 1,0. Gleiches gilt, wenn die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären und das Gericht keine Kostenentscheidung zu erlassen braucht oder die Kostenentscheidung einer Kostenvereinbarung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt (Anm zu Nr 1414 KV). Nach erfolgter Begründung kommt nur noch eine Ermäßigung auf 2,0 in Betracht (Nr 1415 KV). Es gilt hier das Gleiche wie bei der Berufung im Erkenntnisverfahren. Ebenso wie im Erkenntnisverfahren ist auch eine Reduzierung nach Erlass des Berufungsurteils noch möglich, wenn die Parteien nach § 313a I 2 auf Gründe verzichten (Nr 1416 KV).
Rn 21
Wird der Erlass des beantragten Arrestbeschlusses oder der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, so ist hiergegen Beschwerde gegeben. Im Beschwerdeverfahren entsteht nach Nr 1417 KV eine 1,5- Verfahrensgebühr. Diese Gebühr ermäßigt sich, wenn die Beschwerde zurückgenommen wird und sich damit das Verfahren erledigt. Es wird dann nach Nr 1418 KV nur eine 1,0-Gebühr erhoben.
Rn 22
Wird eine Schutzschrift von der Partei selbst bei Gericht eingereicht, entstehen keine Gebühren. Wird eine Schutzschrift vom Anwalt beim zentralen Schutzschriftenregister eingereicht, entsteht eine Gebühr nach Nr. 1160 JVKostG-KV, die stets 83,00 EUR beträgt. Durch die Gebühr wird auch die nach § 5 Abs 3 SRV zu fertigende Mitteilung abgegolten, da ein gesonderter Gebührentatbestand fehlt.
II. Anwalt.
Rn 23
Verfahren über einen Antrag auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung sind gem § 17 Nr 4b RVG ggü dem Hauptsacheverfahren eine besondere Angelegenheit iSd § 15 RVG. Mehrere durch gesonderte Anträge eingeleitete Arrest- oder einstweilige Verfügungsverfahren gelten jeweils als besondere Angelegenheiten. Mehrere Angelegenheiten liegen auch dann vor, wenn ein Arrest- oder Verfügungsantrag wiederholt wird, etwa weil ein früheres Gesuch zurückgewiesen worden ist oder weil die zeitliche Befristung einer einstweiligen Verfügung oder die Vollziehungsfrist abgelaufen war (Hambg JurBüro 91, 1084).
Rn 24
Verfahren über die Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes sind zwar ebenfalls ggü der Hauptsache eine gesonderte Angelegenheit (§ 17 Nr 4d RVG). Gegenüber dem zugrunde liegenden Anordnungsverfahren sind sie jedoch nicht gesondert abzurechnen; es liegt insoweit vielmehr nur eine Angelegenheit vor (§ 16 Nr 5 RVG). Auch mehrere Verfahren auf Abänderung oder Au...