1. Verfahren und Form.
Rn 27
In der Regel wird im schriftlichen Verfahren entschieden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung steht im Ermessen des Gerichts. Die Entscheidung ergeht durch Beschl, der wegen § 329 III zuzustellen ist. Den Parteien ist nach allgemeinen Grundsätzen rechtliches Gehör zu gewähren (Art 103 GG). Der Hauptsachetenor lautet: ›Die Kosten des Rechtsstreits trägt/tragen …‹. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil der Beschl kraft Gesetzes vollstreckbar ist (§§ 794 I Nr 3, 91a II). Der Beschl ist zu begründen, soweit nicht § 313a eingreift. Die Parteien können auf die Begründung verzichten (Hamm MDR 06, 350).
Rn 28
Zuständig ist das Gericht, bei welchem die Hauptsache bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung anhängig war. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, soweit die Sache auf ihn übertragen war (§ 348 bzw § 527 III Nr 3). Bei der Kammer für Handelssachen entscheidet der Vorsitzende (§ 349 II Nr 6). Sofern die Parteien den Rechtsstreit vor einem – sachlich oder örtlich – unzuständigen Gericht übereinstimmend für erledigt erklären, scheidet eine Verweisung des Rechtsstreits nach § 281 aus, da die Rechtshängigkeit entfallen ist (vgl Rn 25). In diesem Fall ist bei der Kostenentscheidung maßgeblich zu berücksichtigen, welche Partei im Falle einer hypothetischen Verweisung voraussichtlich unterlegen wäre (BGH MDR 10, 888; Stuttg MDR 89, 1000; für Kostentragungspflicht des Klägers im Fall der ›sehenden Auges‹ erfolgten Anrufung des unzuständigen Gerichts Köln Beschl v 11.8.21 – 24 U 81/20 – juris). Kommt das Gericht danach zur Kostentragungspflicht des Beklagten, sind hiervon entspr § 281 III 2 etwaige Mehrkosten ausgenommen, die der Kl durch Anrufung des unzuständigen Gerichts verursacht hat (BGH MDR 10, 888; Musielak/Flockenhaus Rz 11).
2. Bisheriger Sach- und Streitstand.
Rn 29
Das Gericht entscheidet über die Kosten nach pflichtgemäßem Ermessen. Grundlage der Entscheidung ist der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigungserklärungen, wobei das erledigende Ereignis selbst unberücksichtigt bleibt. Zu berücksichtigen ist sämtliches bis zum Zeitpunkt der letzten Erledigungserklärung eingegangene Parteivorbringen einschließlich des im Erledigungsschriftsatz selbst enthaltenen (Hamm WRP 93, 339; einschr LG Lübeck NJW 21, 1543). Ist die Erledigungserklärung mit neuem Sachvortrag verbunden, ist dem Gegner hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (Kobl WRP 20, 775). Aus dem Wortlaut (›bisheriger Sach- und Streitstand‹) sowie dem Zweck der Vorschrift (Prozessökonomie) ergeben sich Einschränkungen: Neuer Sachvortrag ist nur zu berücksichtigen, wenn er unstr ist (Ddorf MDR 93, 1120; weitergehend MüKoZPO/Schulz Rz 49; gegen jegliche Berücksichtigung Karlsr NJW-RR 90, 978 [OLG Karlsruhe 12.03.1990 - 17 W 10/90]). Das gilt auch für das Beschwerdeverfahren (Celle OLGR 09, 651). Ist damit zu rechnen, dass der gebotene Hinweis zu ergänzendem Vorbringen und dieses zur Schlüssigkeit der Klage geführt hätte, ist dies bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen (Köln OLGR 05, 587). Naheliegende hypothetische Entwicklungen sind dabei zu berücksichtigen (Frankf Beschl v 20.4.16 – 6 W 37/16 – juris). Ein erst nach Eingang der letzten schriftlichen Erledigungserklärung angebotener Zeugenbeweis bleibt unberücksichtigt, da er nicht mehr Teil des bisherigen Sach- und Streitstandes ist (Oldbg MDR 19, 1085). Eine Beweisaufnahme ist nicht ausgeschlossen (BGHZ 21, 298 = NJW 56, 1517), findet jedoch idR nicht mehr statt. Eine Ausnahme gilt lediglich für präsente Beweismittel, die ohne erheblichen Zusatzaufwand zu verwerten sind wie zB Urkunden (Bambg FamRZ 99, 174; aA Musielak FS Krüger 17, 409, 412) oder amtliche Auskünfte, nicht aber präsente Zeugen (Hamm AnwBl 90, 48). Ob es sich um Beweisanträge des Kl oder des Beklagten handelt, ist unerheblich (aA Smid ZZP 97, 245, 299 ff: nur Beweisanträgen des Kl muss entsprochen werden). Tw wird eine Beweisaufnahme weitergehend jedenfalls dann für zulässig gehalten, wenn dies zur Vermeidung eines grob unbilligen Ergebnisses erforderlich sei, etwa weil bislang nur Zeugen der Gegenseite vernommen waren (Bergerfurth NJW 92, 1655, 1657). Das Ergebnis einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme ist zu verwerten. Eine Beweisaufnahme ist auch erforderlich, wenn die Parteien darüber streiten, ob eine außergerichtliche Einigung über die Kosten erfolgt ist (Frankf NJW-RR 21, 648).
3. Billigkeitserwägungen.
Rn 30
Leitprinzip für die Kostenentscheidung ist das Veranlassungsprinzip, dh die Kosten sind dem aufzuerlegen, der sie bei Fortführung des Rechtsstreits zu tragen hätte (MüKoZPO/Schulz Rz 1). Dabei sind die allgemeinen Regeln des Kostenrechts (§§ 91 ff) entspr anzuwenden. Nach §§ 91, 92 hat grds derjenige die Kosten zu tragen, der voraussichtlich unterlegen wäre. Das Gericht prüft aus der Sicht ex-ante, wie der Rechtsstreit bei Fortführung ausgegangen wäre (im Urkundenprozess kommt es auf den mutmaßlichen Ausgang des Nachverfahrens an – MüKoZPO/Schulz Rz 131 mwN). Dabei nimmt es lediglich eine s...