Der Kl klagt gegen den Beklagten auf Zahlung einer Kaufpreisforderung iHv 10.000 EUR. Der Beklagte erkennt die Forderung an, wendet aber ein, der Kaufvertrag sei mit seinem zwischenzeitlich verstorbenen Vater geschlossen worden und beruft sich auf die beschränkte Erbenhaftung.
Verurteilt das Gericht uneingeschränkt, weil es davon ausgeht, dass der Beklagte Vertragspartner sei, ist dieser voll unterlegen (§ 91); verurteilt das Gericht unter dem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung, weil es davon ausgeht, der Erblasser sei Vertragspartner gewesen, unterliegt der Kl in vollem Umfang, so dass nach § 91 oder bei sofortigem Anerkenntnis nach § 93 zu entscheiden ist.
Haben die Parteien über die Forderung und die Beschränkung gestritten, kann es zu einem Teilunterliegen kommen, wobei § 92 II Nr 1 anzuwenden sein kann.
Abwandlung: Der Beklagte bestreitet den Abschluss eines Kaufvertrages und trägt vor, wenn ein Kaufvertrag geschlossen worden sei, dann mit dem Erblasser, so dass er nur beschränkt hafte. Der Kl bleibt bei seiner Auffassung, dass der Beklagte unmittelbar als Vertragspartner uneingeschränkt hafte.
Gibt das Gericht der Klage statt, allerdings unter der Beschränkung der Erbenhaftung, sind beide Parteien unterlegen. Der Kl hat sein Ziel, die uneingeschränkte Verurteilung des Beklagten nicht erreicht. Ebenso wenig hat der Beklagte sein Ziel, die uneingeschränkte Abweisung der Klage, erreicht.
Das Interesse an der Beschränkung der Erbenhaftung ist zu schätzen und dann bei der Quote zu berücksichtigen, sofern nicht ein Fall des § 92 II Nr 1 gegeben ist. Die wirtschaftliche Bedeutung der beschränkten Erbenhaftung kann ggf von erheblicher Bedeutung sein, etwa bei überschuldetem Nachlass, so dass dann nicht mehr von einem geringfügigen Unterliegen nach § 92 II Nr 1 ausgegangen werden kann.