Aufrechnung.
Rn 15
Obsiegt der Beklagte mit einer Primäraufrechnung, so dass die Klage abgewiesen wird, ist von einem vollen Unterliegen des Klägers auszugehen. Die Hauptforderung als solche war nicht bestritten. Mit seiner Klageverteidigung ist der Beklagte voll durchgedrungen. Anders verhält es sich dagegen bei der Hilfsaufrechnung (s Rn 23).
Beschränkte Erbenhaftung.
Rn 16
Beantragt der Kl, den Erben uneingeschränkt zu verurteilen und wendet dieser die beschränkte Erbenhaftung ein, so dass er nur unter dem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung verurteilt wird, ist der Kl insoweit unterlegen. Hier kommt es darauf an, ob nur über die beschränkte Erbenhaftung gestritten wird oder auch über die Forderung.
Haben die Parteien nur über die Beschränkung gestritten, wird § 91 oder § 93 anzuwenden sein.
Rn 16a
Beispiel:
Der Kl klagt gegen den Beklagten auf Zahlung einer Kaufpreisforderung iHv 10.000 EUR. Der Beklagte erkennt die Forderung an, wendet aber ein, der Kaufvertrag sei mit seinem zwischenzeitlich verstorbenen Vater geschlossen worden und beruft sich auf die beschränkte Erbenhaftung.
Verurteilt das Gericht uneingeschränkt, weil es davon ausgeht, dass der Beklagte Vertragspartner sei, ist dieser voll unterlegen (§ 91); verurteilt das Gericht unter dem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung, weil es davon ausgeht, der Erblasser sei Vertragspartner gewesen, unterliegt der Kl in vollem Umfang, so dass nach § 91 oder bei sofortigem Anerkenntnis nach § 93 zu entscheiden ist.
Haben die Parteien über die Forderung und die Beschränkung gestritten, kann es zu einem Teilunterliegen kommen, wobei § 92 II Nr 1 anzuwenden sein kann.
Abwandlung: Der Beklagte bestreitet den Abschluss eines Kaufvertrages und trägt vor, wenn ein Kaufvertrag geschlossen worden sei, dann mit dem Erblasser, so dass er nur beschränkt hafte. Der Kl bleibt bei seiner Auffassung, dass der Beklagte unmittelbar als Vertragspartner uneingeschränkt hafte.
Gibt das Gericht der Klage statt, allerdings unter der Beschränkung der Erbenhaftung, sind beide Parteien unterlegen. Der Kl hat sein Ziel, die uneingeschränkte Verurteilung des Beklagten nicht erreicht. Ebenso wenig hat der Beklagte sein Ziel, die uneingeschränkte Abweisung der Klage, erreicht.
Das Interesse an der Beschränkung der Erbenhaftung ist zu schätzen und dann bei der Quote zu berücksichtigen, sofern nicht ein Fall des § 92 II Nr 1 gegeben ist. Die wirtschaftliche Bedeutung der beschränkten Erbenhaftung kann ggf von erheblicher Bedeutung sein, etwa bei überschuldetem Nachlass, so dass dann nicht mehr von einem geringfügigen Unterliegen nach § 92 II Nr 1 ausgegangen werden kann.
Erbenstellung.
Rn 17
Ein Schuldner gibt keinen Anlass zur Klage iSd § 93, wenn er nicht an den Erben des Gläubigers leistet, bevor dieser ihm seine Erbenstellung nachgewiesen hat (Hambg OLGR 03, 101; KG JurBüro 09, 264 = ErbR 09, 198 und 280).
Eventualaufrechnung.
Rn 18
S Hilfsaufrechnung.
Fälligkeit.
Rn 19
Beantragt der Kl sofortige Leistung oder die Leistung zu einem bestimmten Termin, wird die Klage jedoch erst zu einem späteren Termin zugesprochen, so unterliegt er tw. Dieses Unterliegen wird idR allerdings geringfügig sein und keine gesonderten Kosten auslösen, so dass häufig von der Vorschrift des § 92 II Nr 1 Gebrauch gemacht werden kann. Ist allerdings nur die Fälligkeit im Streit, dann unterliegt der Kl ggf in voller Höhe.
Beispiel:
Der Kl beantragt Räumung und Herausgabe einer Wohnung. Der Beklagte verteidigt sich damit, erst in sechs Monaten zur Räumung und Herausgabe verpflichtet zu sein, was er auch anerkenne.
Gibt das Gericht dem Beklagten Recht und weist es die Klage ab, ist der Kl in vollem Umfang unterlegen und hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91); gibt es der Klage auf das Anerkenntnis hin statt und verurteilt es den Beklagten zur späteren Räumung und Herausgabe, dürfte § 93 greifen. In beiden Fällen wird dann auch von einem geringeren Streitwert auszugehen sein, nämlich dem Wert der streitigen Zeit von sechs Monaten (§ 41 I, II GKG; s. Stuttg AGS 09, 46 = NZM 09, 320 [OLG Stuttgart 09.10.2008 - 5 W 48/08]).
Freistellung statt Zahlung.
Rn 20
Verlangt der Kl Schadensersatz in Form einer Geldzahlung und wird der Beklagte lediglich zur Freistellung verurteilt, so liegt darin ein teilweises Unterliegen des Klägers, da die Freistellung ggü der Zahlung ein ›Minus‹ ist. Hier dürfte in der Regel jedoch § 92 II Nr 1 zum Tragen kommen, da die Abweichung wirtschaftlich betrachtet geringfügig ist und idR keine besonderen Kosten auslöst.
Gesamtschuldner.
Rn 21
Beantragt der Kl, mehrere Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen und werden sie lediglich als Teilschuldner oder nach Kopfteilen verurteilt, liegt insoweit ein Unterliegen vor, das idR nicht geringfügig ist, so dass § 92 II Nr 1 nicht greifen dürfte.
Beispiel:
Der Kl verklagt zwei Beklagte auf Zahlung von 5.000 EUR als Gesamtschuldner. Das Gericht verurteilt jeden Beklagten zur Zahlung von 2.500 EUR.
Zwar hat der Kl insgesamt seine 5.000 EUR zugesprochen erhalten. Gegenüber jedem der beiden Beklagten verliert er jedoch zur Hälfte, so dass nach § 92 I zu entscheiden ist.
Haupt- und Hilfsantrag.
Rn 22
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