Rn 4
Grundsätzlich ist von einer verhältnismäßigen Teilung auszugehen (§ 92 II 1, 2. Alt). Es ist eine einheitliche Quote für die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu treffen. Eine Aufteilung nach Streitgegenständen ist unzulässig. So darf insb nicht angeordnet werden, dass eine Partei die Kosten der Klage und die andere Partei die Kosten der Widerklage zu tragen habe. Ebenso ist eine Verteilung nach Verfahrensabschnitten unzulässig (etwa: der Beklagte trägt die bis zum … angefallenen Kosten, der Kl die nach dem … angefallenen Kosten). Beides stellt keine verhältnismäßige Teilung der Kosten dar, abgesehen davon, dass in diesen Fällen bestimmte Kostenpositionen gar nicht zugeordnet werden können. So entstehen die gerichtlichen und die anwaltlichen Verfahrensgebühren nur einmal aus dem Gesamtwert und lassen sich wegen der Gebührendegression gar nicht auf Teile des Streitgegenstands oder Zeitabschnitte verteilen. Wird dennoch fehlerhaft so entschieden, muss der Festsetzungsbeamte die Kostenentscheidung auslegen und die auf die Parteien entsprechenden Kosten bzw Kostenanteile ermitteln.
Möglich sind Bruchteile oder prozentuale Beträge. Zulässig – wenn auch unüblich – ist es, die Kosten einer Partei nach einem bestimmten Streitwert aufzuerlegen und die weitergehenden Kosten der anderen Partei. Dies ist letztlich auch eine verhältnismäßige Teilung. Zulässig ist es auch, eine betragsmäßige Verteilung vorzunehmen, also einer der Parteien einen bestimmten festen Betrag aufzuerlegen und der anderen Partei den unbezifferten Restbetrag.
Bei der verhältnismäßigen Teilung ist auf beiden Seiten zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Partei mit ihren Anträgen durchgedrungen ist bzw in welchem Umfang ihre Anträge abgewiesen worden sind. Dabei ist nicht darauf abzustellen, ob und inwieweit diese Anträge beim Streitwert ins Gewicht fallen. Das Obsiegen und Unterliegen stellt nicht auf die wertmäßig erfassten Gegenstände ab, sondern auf das wirtschaftliche Unterliegen. Daher muss auch ein Unterliegen mit solchen Gegenständen bei der Kostenverteilung berücksichtigt werden, die streitwertmäßig nicht erfasst oder privilegiert bewertet werden. So hat also auch die Abweisung des Zinsantrags oder einer anderen Nebenforderung vorbehaltlich des § 92 II grds zu einer verhältnismäßigen Kostenteilung zu führen (s Rn 28, 35). Gleiches gilt in anderen Fällen, in denen Wertprivilegierungen bestehen, etwa bei der Stufenklage (s Rn 31) oder auch zukünftigen Leistungen (s Rn 36).
Die verhältnismäßige Teilung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen Anteil am Obsiegen und Unterliegen. Eine mathematische exakte Genauigkeit wird hier bei der Kostenregelung nicht gefordert. Das Gericht kann die Anteile angemessen auf- und abrunden. Es darf insoweit auch berücksichtigen, wenn hinsichtlich bestimmter Verfahrensgegenstände höhere Kosten angefallen sind.
Sind auf Kläger- oder Beklagtenseite mehrere Personen beteiligt, so kann die verhältnismäßige Teilung auch bedeuten, dass die außergerichtlichen Kosten eines Streitgenossen in voller Höhe der Gegenpartei auferlegt werden, während der andere seine Kosten selbst tragen muss. Dann sind nur die Kosten der Gegenpartei zu quoteln.
Beispiel:
A und B werden verklagt; die Klage gegen den A wird abgewiesen, der Klage gegen den B wird stattgegeben.
Die außergerichtlichen Kosten des A sind in voller Höhe dem Kl aufzuerlegen. Die außergerichtlichen Kosten des B trägt dieser alleine. Nur die Gerichtskosten und die Kosten des A sind zu quoteln. Diese tragen A und B jeweils zur Hälfte.
Zur Kostenentscheidung bei Streitgenossen s § 100.
Rn 4a
In manchen Fällen kann es geboten sein, die Kostenverteilung nicht alleine am Obsiegen und Unterliegen festzumachen, sondern auch daran, welche Kosten jew auf den erfolreichen und erfolglosen Teil der Klage entfallen. So ist die Quote nach einer tw Klagrücknahme vor dem Verhandlungstermin und einem Teilunterliegen der Beklagtenseite nach Verhandlung nicht einfach nach dem Verhältnis des zurückgenommenen Teils zu dem Gesamtstreitwert zu bilden, weil dabei unberücksichtigt bleibt, dass die später im Verlauf des Rechtsstreits anfallenden Gebühren nach einem geringeren Gegenstandswert zu berechnen sind. Die Kostenquote ist in solchen Fällen vielmehr dadurch zu ermitteln, dass die tatsächlichen Mehrkosten, die auf den zurückgenommenen Teil entfallen, errechnet und diese in das Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Gesamtkosten gesetzt werden – sog Mehrkostenmethode (Schlesw NJW-RR 22, 718 = JurBüro 22, 356; AG Königs Wusterhausen, Urt v 13.4.23 – 4 C 4468/22 [2]).