Rn 28

Werden auch vorgerichtlich entstandene Kosten, insb verzugsbedingte Anwaltskosten, mit eingeklagt und wird dieser Kostenerstattungsanspruch ganz oder tw abgewiesen, ist der Kl insoweit unterlegen, so dass § 92 anzuwenden ist (AG Hanau JurBüro 21, 542). Soweit die Kosten aus den anhängigen Gegenständen resultieren, gilt § 43 I GKG. Der Wert der Kosten erhöht nicht den Wert des Verfahrens, so dass keine Mehrkosten entstehen. Soweit die Kosten im Verhältnis zur Hauptsache geringfügig sind, kann von § 92 II Nr 1 Gebrauch gemacht werden (AG Hanau JurBüro 21, 542). Anderenfalls ist nach § 92 I verhältnismäßig zu teilen oder gegeneinander aufzuheben.

Zu beachten ist, dass vorgerichtliche Kosten, die aus nicht oder nicht mehr anhängigen Gegenständen resultieren, den Wert des Verfahrens erhöhen (BGH AGS 08, 187 = NJW 08, 999 = JurBüro 08, 202; FamRZ 09, 867 = VersR 09, 806; Hamm Beschl v 11.11.22 – I-26 W 7/22), so dass in diesen Fällen bei der Anwendung des § 92 II Nr 1 zusätzlich zu prüfen ist, ob die Mehrkosten auch verhältnismäßig geringfügig waren.

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