I. Allgemeine Grundsätze.
Rn 5
Im Verfahren auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung findet zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung anstelle der vollen Beweisführung nur ein abgekürztes Verfahren der Glaubhaftmachung statt. Es genügt ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung; die Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (vgl BGHZ 156, 139, 141 f = NJW 03, 3558; BGH NJW 94, 2898). Der Antragsteller kann sich grds aller präsenten Beweismittel bedienen, auch zur eidesstattlichen Versicherung zugelassen werden (vgl BGHZ 156, 139, 141 = NJW 03, 3558). Es gilt § 294. Als weitere Mittel der Glaubhaftmachung kommen in Betracht das Einreichen eidesstattlicher Versicherungen Dritter, die Vorlage einer anwaltlichen Versicherung (München MDR 85, 1037, einschränkend allerdings BGH VersR 74, 1021), eines im Parteiauftrag erstellten Gutachtens (KG MDR 87, 677 [Meinungsumfrage]; KGR 06, 1009, 1010 [öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger]), Vorlage einer hinreichend substantiierten Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft in einer Haftsache (München NJW-RR 22, 140 [BGH 14.10.2021 - LwZB 2/20]) oder die Verweisung auf die Hauptsacheakten nebst den beigezogenen Akten (MüKoZPO/Drescher Rz 19; Schuschke/Walker/Walker Rz 20; Zö/Vollkommer Rz 10). Die Parteien können aber den Vollbeweis durch präsente Beweismittel (mitgebrachte Zeugen, Sachverständige) in der mündlichen Verhandlung erbringen, Gegenbeweis kann dann nur durch die Strengbeweismittel, nicht durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen geführt werden (Köln MDR 81, 765). Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist im Verfahren der Glaubhaftmachung nicht statthaft. Aus diesem Grund die mündliche Verhandlung zu vertagen, ist unzulässig (Kobl NJW-RR 87, 510 [OLG Koblenz 05.02.1987 - 6 U 1319/86]).
II. Glaubhaftmachungslast.
Rn 6
Für die Darlegung und Glaubhaftmachung gelten die allgemeinen Beweislastregeln ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsgegner (nach Anberaumung mündlicher Verhandlung) vollwertig am Verfahren beteiligt ist (Karlsr WRP 83, 170; 88, 631; KG WRP 11, 611 [KG Berlin 02.03.2011 - 5 W 21/11]; Schuschke/Walker/Walker Rz 26; Teplitzky/Feddersen Kap 54 Rz 45). Bis dahin trifft den Antragsteller eine erweiterte Darlegungslast insofern, als er sich auch mit Einwendungen und Einreden des Antragsgegners, die nach seinem eigenen Vorbringen oder nach einer vom Antragsgegner eingereichten Schutzschrift (§ 945a Rn 2) in Betracht kommen, auseinandersetzen muss. Gelingt es ihm nicht, die Entkräftung solchen Gegenvorbringens glaubhaft zu machen, wird darauf allein die Zurückweisung des Antrags ohne mündliche Verhandlung im Allgemeinen aber nicht gestützt werden können (Köln JMBl NRW 85, 18; Teplitzky/Feddersen Kap 54 Rz 45).