I. Voraussetzungen.
Rn 3
Die Entscheidung, ob ohne mündliche Verhandlung über das Arrestgesuch zu befinden ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die damit verbundene Einschränkung des rechtlichen Gehörs des Schuldners ist verfassungsrechtlich zulässig (vgl BVerfGE 9, 89, 98 = NJW 59, 427 [BVerfG 08.01.1959 - 1 BvR 396/55]). Das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör steht in derartigen Fällen in Kollision mit dem aus dem Rechtsstaatsgrundsatz folgenden Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz des Gläubigers. Die erforderliche, grundrechtsbezogene Abwägung bedarf näherer Prüfung (Teplitzky WRP 16, 1181, 1182) und kann den Vorrang des Gläubigerschutzes gebieten. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn im konkreten Fall die Gefahr besteht, dass der Arrestbefehl bei Anordnung einer mündlichen Verhandlung seine Funktion nicht mehr erfüllen kann und den Zweck des Eilverfahrens vereiteln würde (BVerfG NJW 18, 3631 [BVerfG 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17] Rz 15; LG Zweibrücken NJW-RR 87, 1199 [LG Zweibrücken 03.03.1987 - 1 T 1/87]; Musielak/Voit/Huber Rz 2; St/J/Grunsky Rz 1; Zö/Vollkommer Rz 1). Grund hierfür kann der damit verbundene Zeitverlust (BVerfGE 70, 180, 188 f [BVerfG 18.06.1985 - 2 BvR 414/84]) oder die hierdurch bewirkte Warnung des Schuldners sein (BVerfGE 57, 346, 359 f [BVerfG 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80]; MüKoZPO/Drescher Rz 1; Schuschke/Walker/Walker Rz 5).
II. Keine Unterschiede zum Verfügungsverfahren.
Rn 4
Eine § 937 II entsprechende Regelung, wonach die Anordnung einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung nur in dringenden Fällen zulässig ist, besteht im Arrestrecht nicht. § 921 I aF sah – ohne weitere Voraussetzungen aufzuführen – ausdrücklich vor, dass die Entscheidung über den Arrestantrag ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Trotz des unterschiedlichen Wortlauts besteht in der Sache kein Unterschied zwischen Arrest- und Verfügungsverfahren (vgl § 937 Rn 3; St/J/Grunsky Rz 1; Schuschke/Walker/Walker Rz 9).
III. Unbegründete Eilanträge.
Rn 5
Eine weitere Fallgruppe, in der eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, bezieht sich auf nicht begründete Anträge, die im Wege der Beschlussentscheidung schnell und kostengünstig erledigt werden können. Dem Antragsteller wird durch diese Verfahrensweise zudem ermöglicht, umgehend eine Entscheidung des Beschwerdegerichts zu beantragen. Um dem Gläubiger für den Fall einer erfolgreichen Beschwerde die Überraschungswirkung des einstweiligen Rechtsschutzes zu erhalten, ordnet Abs 3 an, dass diese Beschlüsse dem Schuldner nicht mitgeteilt werden dürfen.