Rn 14

Bei Versäumnisurteil ist Einspruch möglich, ansonsten findet bei kontradiktorischer Entscheidung Berufung nach § 511 statt. Für das Berufungsverfahren gelten die allgemeinen Regelungen und Besonderheiten des Einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Da das einstweilige Rechtsschutzgesuch aufgrund neuer Tatsachen oder neuer Glaubhaftmachung grds wiederholt werden könnte, gilt weder die Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellungen nach § 529 (MüKoZPO/Drescher Rz 25; Dötsch MDR 10, 1429, 1431; aA Saarbr MDR 03, 1198) noch die Beschränkungen des § 531 (Hambg GRUR-RR 03, 135; Stuttg BauR 05, 1047; Frankf GRUR-RR 05, 299, 301; MüKoZPO/Drescher Rz 25; Dötsch MDR 10, 1429, 1431; aA Jena OLGR 04, 277). Gemäß § 542 II 1 ist gegen Urteile der Berufungsgerichte eine Revision unstatthaft.

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