Gesetzestext
(1) 1Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. 2Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll.
(2) Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.
(3) Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Bestimmung sieht in Abs 1 vor, dass die Arrestentscheidung nicht zwingend aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehen muss. Soweit die Arrestentscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen wird, ist zugleich die Möglichkeit eröffnet, den Schuldner hieran nicht zu beteiligen. Die damit verbundene Beschleunigung der richterlichen Entscheidungsfindung dient der Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes. Sie ist nur dann gerechtfertigt, wenn entweder die Eilbedürftigkeit oder das Erfordernis einer Überraschungsentscheidung die Nichtbeteiligung des Schuldners gebietet. Abs 2 sichert bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung das rechtliche Gehör des Schuldners. Abs 3 gewährleistet, dass dem Gläubiger für den Fall einer erfolgreichen Beschwerde die Überraschungswirkung des einstweiligen Rechtsschutzes erhalten bleibt.
B. Erledigung der Hauptsache.
Rn 2
Im Arrestwie auch im einstweiligen Verfügungsverfahren können die Parteien die Hauptsache für erledigt erklären. Es gelten die allgemeinen Grundsätze (St/J/Grunsky Rz 17; Zö/Vollkommer Rz 4; Vossler MDR 09, 668). Tritt das Erledigungsereignis erst nach Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Rechtschutzmaßnahme ein, so kann der Antragsteller sofortige Beschwerde mit dem Ziel einlegen, die Hauptsache im Eilverfahren für erledigt zu erklären (Hambg NJW-RR 1989, 570 [OLG Hamburg 28.09.1988 - 5 U 62/88]; Frankf NJW-RR 92, 493 [OLG Frankfurt am Main 21.03.1991 - 6 W 17/91]; St/J/Grunsky Rz 18; Zö/Vollkommer Rz 4; Vossler MDR 09, 669; aA Stuttg OLGR 01, 182; Kobl OLGR 03, 144). Der Antragsteller kann die Hauptsache auch einseitig für erledigt erklären. Dann ist zu prüfen, ob ein Erledigungsereignis vorliegt, dh ob der Eilantrag ursprünglich zulässig und begründet war, inzwischen aber wegen eines mittlerweile eingetretenen Ereignisses (zB die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Falle einer Unterlassungsverfügung vgl BGH GRUR-RR 10, 129 Rz 9 – Schubladenverfügung) die Eilmaßnahme nicht mehr erlassen werden kann (Köln WRP 85, 660; St/J/Grunsky Rz 18; Zö/Vollkommer Rz 4; Vossler MDR 09, 668). Wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Rechtsschutzmaßnahme aufgrund eines nach Rechtshängigkeit eingetretenen erledigenden Ereignisses zurückgenommen, so ist über die Kosten gem § 269 III entspr zu entscheiden (Stuttg NJW-RR 07, 527 [OLG Stuttgart 08.11.2006 - 10 W 74/06]; aA KG MDR 09, 765 [KG Berlin 07.04.2009 - 9 W 96/08]).
C. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
I. Voraussetzungen.
Rn 3
Die Entscheidung, ob ohne mündliche Verhandlung über das Arrestgesuch zu befinden ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die damit verbundene Einschränkung des rechtlichen Gehörs des Schuldners ist verfassungsrechtlich zulässig (vgl BVerfGE 9, 89, 98 = NJW 59, 427 [BVerfG 08.01.1959 - 1 BvR 396/55]). Das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör steht in derartigen Fällen in Kollision mit dem aus dem Rechtsstaatsgrundsatz folgenden Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz des Gläubigers. Die erforderliche, grundrechtsbezogene Abwägung bedarf näherer Prüfung (Teplitzky WRP 16, 1181, 1182) und kann den Vorrang des Gläubigerschutzes gebieten. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn im konkreten Fall die Gefahr besteht, dass der Arrestbefehl bei Anordnung einer mündlichen Verhandlung seine Funktion nicht mehr erfüllen kann und den Zweck des Eilverfahrens vereiteln würde (BVerfG NJW 18, 3631 [BVerfG 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17] Rz 15; LG Zweibrücken NJW-RR 87, 1199 [LG Zweibrücken 03.03.1987 - 1 T 1/87]; Musielak/Voit/Huber Rz 2; St/J/Grunsky Rz 1; Zö/Vollkommer Rz 1). Grund hierfür kann der damit verbundene Zeitverlust (BVerfGE 70, 180, 188 f [BVerfG 18.06.1985 - 2 BvR 414/84]) oder die hierdurch bewirkte Warnung des Schuldners sein (BVerfGE 57, 346, 359 f [BVerfG 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80]; MüKoZPO/Drescher Rz 1; Schuschke/Walker/Walker Rz 5).
II. Keine Unterschiede zum Verfügungsverfahren.
Rn 4
Eine § 937 II entsprechende Regelung, wonach die Anordnung einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung nur in dringenden Fällen zulässig ist, besteht im Arrestrecht nicht. § 921 I aF sah – ohne weitere Voraussetzungen aufzuführen – ausdrücklich vor, dass die Entscheidung über den Arrestantrag ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Trotz des unterschiedlichen Wortlauts besteht in der Sache kein Unterschied zwischen Arrest- und Verfügungsverfahren (vgl § 937 Rn 3; St/J/Grunsky Rz 1; Schuschke/Walker/Walker Rz 9).
III. Unbegründete Eilanträge.
Rn 5
Eine weitere Fallgruppe, in der eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, bezieht sich auf nicht begründete Anträge, d...