Rn 3

Widerspruch kann nicht nur der Schuldner, sondern auch sein Rechtsnachfolger sowie im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners der bestellte Insolvenzverwalter einlegen. Nach Insolvenzeröffnung kann der Widerspruch zur Aufhebung oder Bestätigung eines bereits vollzogenen Arrests führen (vgl BGH NJW 62, 589, 591). Ist der Arrest bei Insolvenzeröffnung noch nicht vollzogen, muss er auf Widerspruch hin aufgehoben werden, weil eine (weitere) Vollstreckung nach § 89 InsO unzulässig ist. Der Insolvenzverwalter kann sich aber auch auf eine Insolvenzanfechtung (§ 141 InsO) beschränken oder sich auf die Unwirksamkeit einer durch Arrestvollziehung erlangten Sicherung berufen (§ 88 InsO; Musielak/Voit/Huber Rz 5).

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