Rn 6

Gegen das auf den Widerspruch ergangene Endurteil ist unter den allgemeinen Voraussetzungen Berufung zulässig, gegen ein Versäumnisurteil Einspruch (RGZ 20, 330). Für das Berufungsverfahren gelten die allgemeinen Regelungen und Besonderheiten des Einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (§ 922 Rn 14). Ein auf Kostenwiderspruch ergangenes Urt ist mit der sofortigen Beschwerde entsprechend § 99 II anzufechten (Kobl MDR 96, 1293; Brandbg NJW-RR 00, 1668, 1669 [OLG Brandenburg 21.01.1999 - 1 W 42/98]; Frankf GRUR-RR 07, 62; Musielak/Voit/Huber Rz 9; Zö/Vollkommer Rz 11).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?