Rn 9

Erforderlich ist die Zustellung der Klageschrift innerhalb der festgesetzten Frist. Es genügt aber fristgerechte Einreichung der Klage, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (§ 167, Köln OLGR 99, 400; Celle MDR 07, 1280). Die Zustellung eines Mahnbescheids steht der Klageerhebung gleich (Köln OLGZ 79, 119; Zö/Vollkommer Rz 32). Die Frist wird auch durch Klageerhebung beim unzuständigen Gericht gewahrt (Karlsr NJW 73, 1509 f [OLG Karlsruhe 28.03.1973 - 6 U 3/72]; Hamm OLGR 94, 142; Zö/Vollkommer Rz 32). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Fristwahrung ist der Schluss der mündlichen Verhandlung 1. Instanz im Aufhebungsverfahren (Frankf NJW-RR 90, 190; KG NJW-RR 19, 1054, 1055 [KG Berlin 13.08.2019 - 2 W 22/19]). Hat der Gläubiger die Frist versäumt, ist die nachgeholte Hauptsacheklage aber bis zur Entscheidung über den Aufhebungsantrag zugestellt worden, gilt die Versäumung als geheilt (§ 231 II, Frankf NJW-RR 90, 190). Der Schuldner kann dann den Aufhebungsantrag für erledigt erklären (Musielak/Voit/Huber Rz 16).

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