Rn 10

Die Hauptsacheklage muss den Anspruch betreffen, den der erlassene Arrest sichert. Entscheidend ist, ob die Klage zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Eilmaßnahme führt (BGH NJW 01, 157, 159 [BGH 26.09.2000 - VI ZR 279/99]). Wurde der Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB im Wege der einstweiligen Verfügung durch Vormerkung gesichert, so muss die Hauptsacheklage auf Bewilligung der Eintragung der Hypothek gerichtet sein, Klage auf Zahlung des Werklohns reicht nicht aus (Ddorf NJW-RR 86, 322 [OLG Düsseldorf 05.11.1985 - 23 U 159/85]; Celle MDR 04, 111 [OLG Celle 10.07.2003 - 16 W 33/03]; Brandbg NJW 14, 3316 [OLG Brandenburg 27.08.2014 - 11 U 45/14]; aA Frankf MDR 03, 23, 24 [OLG Düsseldorf 11.06.2002 - 24 U 183/01]). In Wettbewerbssachen ist es erforderlich, dass der Klageantrag der Hauptsacheklage auf dasselbe Unterlassungsgebot gerichtet ist wie die einstweilige Verfügung, wobei ein weitergehender Antrag in der Hauptsache nicht schadet (BGHZ 122, 172, 176 – Verfügungskosten = NJW 93, 2686). Betrifft die einstweilige Verfügung den Unterhalt für das uneheliche Kind gem § 1615o BGB, so ist die Hauptsacheklage sowohl in der Form der Leistungsklage als auch mittels Vaterschaftsfeststellungsklage möglich (Musielak/Voit/Huber Rz 14; MüKoZPO/Drescher Rz 13; Zö/Vollkommer Rz 30).

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