I. Zuständigkeit.
Rn 2
Zuständig für die Entscheidung über den Aufhebungsantrag ist das Gericht, das die Arrestanordnung erlassen hat und wenn die Hauptsache bereits anhängig ist, das Gericht der Hauptsache. Wird die einstweilige Rechtsschutzanordnung erst durch das Berufungsgericht erlassen, so hat das Berufungsgericht über den Aufhebungsantrag zu entscheiden, solange das Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig ist (Karlsr NJW 73, 1509 [OLG Karlsruhe 28.03.1973 - 6 U 3/72]). Gericht der Hauptsache (§ 943 Rn 2) ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. Danach ist, sobald Revision eingelegt ist, wieder das Gericht 1. Instanz zuständig (BGH WM 76, 1201). Gegenüber einer nach vorausgegangenem Verfügungsverfahren erhobenen Hauptsacheklage kann im Wege der Widerklage ein Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung verfolgt werden. Der Verfügungsbeklagte hat es in der Hand, ob er ein gesondertes Aufhebungsverfahren einleitet oder den Weg der Widerklage wählt (BGH GRUR 17, 938 [BGH 01.06.2017 - I ZR 152/13] Rz 36 – Teststreifen zur Blutzuckerkontrolle II).
II. Antragsbefugnis.
Rn 3
Antragsbefugt ist nur der Schuldner, nicht der Gläubiger. Diesem steht es aber frei, auf seine Rechte aus dem Arrest zu verzichten. Der Antrag kann sich nur gegen eine noch bestehende Arrestanordnung, sei es durch Beschl oder Urt, richten. Anderenfalls fehlt das Rechtschutzbedürfnis. Ebenso fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Einwände im Rahmen eines laufenden Widerspruchsverfahren geprüft werden können (Kobl GRUR 89, 373; München GRUR 18, 444, 445 f [BGH 14.02.2018 - X ZR 110/17]; MüKoZPO/Drescher Rz 2). Gleiches gilt bei Verzicht des Gläubigers auf die Rechte aus dem Arrest und Herausgabe des Titels an den Schuldner (Karls NJWE-WettbR 99, 39, 40 zum einstweiligen Verfügungsrecht). Das Aufhebungsverfahren kann auf die Kostenentscheidung der einstweiligen Rechtsschutzmaßnahme beschränkt werden; ein Rechtsschutzinteresse besteht selbst dann, wenn auf einen Titel verzichtet worden und dieser herausgegeben worden ist (BGHZ 122, 172 = NJW 93, 2685; Schlesw NJW-RR 16, 1470).
III. Kostenrisiko des § 93.
Rn 4
Vor der Stellung des Antrages nach § 927 I sollte der Schuldner zur Vermeidung der Kostenfolge aus § 93 den Gläubiger unter Androhung der Antragstellung zum Verzicht auf die Rechte aus der Arrestanordnung und zur Herausgabe des Titels auffordern. Anderenfalls hat der Schuldner bei einem sofortigen Anerkenntnis seitens des Gläubigers die Kosten des Aufhebungsverfahrens zu tragen (Zö/Vollkommer Rz 12).
IV. Prüfungsumfang.
Rn 5
Im Aufhebungsverfahren nach § 927 sind selbst bei Wegfall der für den Erlass der einstweiligen Verfügung tragenden Gründe weitere Anspruchsgründe jedenfalls dann zuzulassen, wenn der Gläubiger sich bereits im Anordnungsverfahren hierauf gestützt und auch die erforderlichen Tatsachen vorgetragen hat (Frankf GRUR 97, 484 [OLG Frankfurt am Main 27.02.1997 - 6 U 245/96]; Frankf WRP 14, 1101).
V. Rechtsbehelfe.
Rn 6
Gegen das Urt ist nach allgemeinen Vorschriften die Berufung möglich, im Falle eines Versäumnisurteils Einspruch.
VI. Streitwert.
Rn 7
Der Streitwert des Aufhebungsverfahrens bemisst sich nach dem Wert, den der aufzuhebende Titel bei Einreichung des Aufhebungsantrags noch hat (Frankf AGS 14, 184). In der Regel entspricht der Streitwert des Verfahrens, das die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände zum Gegenstand hat, dem des Anordnungsverfahrens (Frankf AGS 14, 184). Eine Herabsetzung des Streitwerts kommt nur dann in Betracht, wenn die Parteien lediglich über den formalen Fortbestand der einstweiligen Verfügung oder nur über die formale Aufhebung streiten (Frankf AGS 14, 184 [OLG Celle 17.02.2014 - 2 W 32/14]).